Zur Beschleunigung von Planungs- und Zulassungsverfahren setzt der Gesetzgeber verschiedentlich auch das Instrument einer Fiktion von nicht fristgerecht ergangenen Behördenentscheidungen ein. Dabei kann es sich z.B. um das Einvernehmen einer Gemeinde zu einer Baugenehmigung nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB, um Baugenehmigungen für zumeist kleinere Bauvorhaben nach den LBauO der Länder, um die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen nach § 16 bAbs. 9S. 1BImSchGimRahmeneinesRepowering oder auch um die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle nach § 5 Abs. 5 NachwV handeln.
Nach Art. 4 Abs. 3 EU-NothilfeVO gilt beim Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen, einschließlich Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Energien, mit einer Kapazität von höchstens 50 kW die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständigen Behörden oder Stellen innerhalb eines Monats nach der Antragstellung keine Antwort übermittelt haben, sofern die Kapazität der Solarenergieanlagen die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Fraglich ist, ob die unionsrechtlich bestimmte Genehmigungsfiktion für kleine Solaranlagen auch ein Modell für eine Genehmigungsfiktion für neue Windenergieanlagen ist. Überwiegendes spricht dagegen. Auch die 2024 bereits in § 16b Abs. 9 BImSchG eingeführte Genehmigungsfiktion im Rahmen eines Repowering stößt auf Bedenken.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Eurup 01/2025 (Februar 2025) |
Seiten: | 16 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Prof. Dr. Martin Beckmann |
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