Ein relevanter Beitrag zum Gelingen der Energiewende?
Auswirkungen einer flexiblen Stromproduktion aus Bioenergie auf den konventionellen Kraftwerkpark
Die flexible Stromproduktion mittels Biogas ist grundsätzlich in der Lage zur Residuallastdeckung beizutragen. Die Rückwirkungen auf das Energiesystem bzw. auf den konventionellen Kraftwerkpark sind vielschichtig und stark abhängig von den flexiblen Strommengen, der dazu gehörigen installierten Leistung (somit der Volllaststunden) und der Bedarfsberücksichtigung (Fokus Tag, Tag und Woche, oder Tag, Woche und Jahr). Die flexible Stromproduktion mittels Biogas kann zu einer bis 24 %igen Reduzierung der in Betrieb befindlichen konventionellen Kraftwerkleistung führen. Die Starthäufigkeit der konventionellen Kraftwerke kann von über 7000 Starts auf weit mehr als die Hälfte der Starts reduziert werden. Die Vollbenutzungsstunden der in Betrieb befindlichen konventionellen Kraftwerke können gleichzeitig um bis zu 27 % gesteigert werden. Darüber hinaus können, durch Reduzierung der Überschüsse (erst ab 60 % EE und hohen Biogasstrommengen) und durch die Reduzierung der Notwendigkeit Strom zu speichern, bis zu 10 TWh Strom direkt nutzbar gemacht werden. Diese Strommenge, die ohne eine flexible Stromproduktion nicht direkt nutzbar wäre, entspricht der Stromproduktion von bis zu 3000 Biogasanlagen mit einer Durchschnittsleistung von 400 kWel.
Copyright: | © Agrar- und Umweltwissenschaftliche Fakultät Universität Rostock |
Quelle: | 7. Rostocker Bioenergieforum (Juni 2013) |
Seiten: | 19 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr.-Ing. Uwe Holzhammer Prof. Dr. Michael Nelles Prof. Dr.-Ing. Frank Scholwin |
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Genehmigungs- und Beteiligungsfiktionen - ein effektives Instrument der Verfahrensbeschleunigung für Windenergieanlagen?
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Zur Beschleunigung von Planungs- und Zulassungsverfahren setzt der Gesetzgeber verschiedentlich auch das Instrument einer Fiktion von nicht fristgerecht ergangenen Behördenentscheidungen ein. Dabei kann es sich z.B. um das Einvernehmen einer Gemeinde zu einer Baugenehmigung nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB, um Baugenehmigungen für zumeist kleinere Bauvorhaben nach den LBauO der Länder, um die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen nach § 16 bAbs. 9S. 1BImSchGimRahmeneinesRepowering oder auch um die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle nach § 5 Abs. 5 NachwV handeln.
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Der europäische Gesetzgeber hat Ende 2023 nach umfangreichen Verhandlungen die Novellierung der Erneuerbare- Energien-Richtlinie beschlossen. Die Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (REDIII) sollen den beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien fördern, um die Treibhausgasemissionen im Energiesektor zu reduzieren.
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