Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Abfall- und Energiewirtschaft unterlagen starken Wandlungen, die ihren rechtlichen Anknüpfungspunkt im Staatsziel eines Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen auch für die zukünftigen Generationen in Art. 20a GG findet. Sowohl das Abfallrecht als auch das Energierecht sollen Ressourcen effizient einsetzen, um die Umwelt zu schonen und den Weg in eine CO2-neutrale Gesellschaft ebnen.
Nach dem Unglück in Fukushima am 11.03.2011 erließ der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Gesetzen, die die Energiewirtschaft nachhaltig prägen und an die sich Anlagenbetreiber von Biomasseanlagen anpassen müssen. Gleichzeitig haben Erneuerbare Energien unter dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) einen beachtenswerten Marktanteil erreicht, sodass die Markt- und Systemintegration in den Vordergrund auch der Gesetzgebung gerückt ist. Für Strom aus der Vergärung von Bioabfallvergärung sieht bereits das EEG 2012 vor, dass die feste Einspeisevergütung für Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 750 kW mit einer Inbetriebnahme nach dem 31.12.2013 nicht mehr besteht. Das Abfallrecht ist insbesondere durch europarechtliche Bezüge gekennzeichnet, wobei die Definition des Begriffs 'Abfall' nach wie vor Abgrenzungsschwierigkeiten hervorruft. Die Bioabfallverordnung (kurz: BioAbfVO) wurde in Ansehung einer Vielzahl europäischer Verordnungen im April 2012 umfassend novelliert.
Copyright: | © Agrar- und Umweltwissenschaftliche Fakultät Universität Rostock |
Quelle: | 7. Rostocker Bioenergieforum (Juni 2013) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms |
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