Die Gasabrechnung im Fokus der Eichbehörden

Bei der Abrechnung von Gas gilt es, das Augenmerk auf mannigfache wichtige Details zu richten. Das DVGW-Arbeitsblatt G 685 und seine Bedeutung für die Gasabrechnung sind Thema dieses Beitrags.

Basis für die Abrechnung von Gas ist die möglichst genaue Erfassung der im Abrechnungszeitraum gelieferten Energiemenge. Dies geschieht auf Grundlage der bekannten Gesetze. Eine Schwierigkeit in der Praxis liegt darin, dass Erdgas als Naturprodukt ein Mischgas mit schwankender unterschiedlicher Zusammensetzung (also schwankendem Brennwert) ist und Erdgas in Betriebskubikmetern geliefert und gemessen wird. Das DVGW-Arbeitsblatt G 685 'Gasabrechnung' legt Regeln fest, die die hinreichend genaue Bestimmung der gelieferten Energiemenge ermöglichen. Dieses DVGW-Arbeitsblatt G 685 ist eine durchaus kompromissbehaftete technische Regel mit im Wesentlichen festgelegten Mindestanforderungen, eindeutigen Festlegungen und Ausnahmeregelungen. Die Anwendung ist für die öffentliche Gasversorgung verbindlich.1 Das DVGW-Arbeitsblatt  G 685 wurde durch das DVGW-TK 'Gasmessung und Gasabrechnung' unter Mitwirkung der
Eichverwaltungen der Bundesländer und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erstellt. Die seit November 2008 gültige Neufassung des DVGW-Arbeitsblattes G 685 regelt die Verfahren zur Messung und Ermittlung der Daten für die Gasabrechnung.



Copyright: © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
Quelle: Heft 06 - 2013 (Juni 2013)
Seiten: 8
Preis: € 4,00
Autor: Dipl.-Kfm. Dipl.-Wirt.-Inf. Carsten Zupanc
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren



Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Genehmigungs- und Beteiligungsfiktionen - ein effektives Instrument der Verfahrensbeschleunigung für Windenergieanlagen?
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2025)
Zur Beschleunigung von Planungs- und Zulassungsverfahren setzt der Gesetzgeber verschiedentlich auch das Instrument einer Fiktion von nicht fristgerecht ergangenen Behördenentscheidungen ein. Dabei kann es sich z.B. um das Einvernehmen einer Gemeinde zu einer Baugenehmigung nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB, um Baugenehmigungen für zumeist kleinere Bauvorhaben nach den LBauO der Länder, um die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen nach § 16 bAbs. 9S. 1BImSchGimRahmeneinesRepowering oder auch um die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle nach § 5 Abs. 5 NachwV handeln.

Die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Renewable Energy Directive (RED III) in deutsches Recht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2024)
Der europäische Gesetzgeber hat Ende 2023 nach umfangreichen Verhandlungen die Novellierung der Erneuerbare- Energien-Richtlinie beschlossen. Die Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (REDIII) sollen den beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien fördern, um die Treibhausgasemissionen im Energiesektor zu reduzieren.

Solarenergiegebiete und Beschleunigungsgebiete für Solarenergie
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2024)
Was bringt die Umsetzung der RED-III-Richtlinie durch die neuen §§ 249b und 249c BauGB?

Floating-Photovoltaikanlagen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
FPV haben gegenüber Flächenphotovoltaik an Land insbesondere den Vorteil, dass Fragen betreffend Flächenknappheit und Nutzungskonkurrenzen bei ihrer Errichtung kein Thema sind. Die FPV sind durch den Kühleffekt des Wassers in der Lage, mehr Strom zu produzieren als vergleichbare Anlagen an Land.

Das Bundesverfassungsgericht und der Investitionsschutz
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2023)
In its decision of 30 June 2020, the Federal Constitutional Court granted protection of legitimate expectations for frustrated investments in the approval procedure for the erection of wind turbines in the exclusive economic zone, but only with consideration of the affected parties and not on the basis of fundamental rights under Article 14 (1) of the Basic Law or Article 12 (1) of the Basic Law, but rather under Article 2 (1) of the Basic Law in conjunction with Article 20 (3) of the Basic Law. Article 20 (3) GG on the basis of the standards of retroactivity under the rule of law. In contrast to the overwhelming acceptance of the decision in the literature, the article criticises the rejection of the use of the fundamental right to property, but also the derivation of the said duty of consideration.