Auswirkung aktueller Änderungen im Abfall- und Energierecht auf die Biogasbranche

Der rechtliche Rahmen für die Verwertung von Bioabfällen und damit auch für die Vergärung durchläuft derzeit vielfältige Entwicklungen. Die Förderung einer getrennten Sammlung von Bioabfällen und deren Verwertung erweisen sich als zentrale Anliegen aktueller Gesetzesvorhaben. Dies gilt zum einen für die im Gesetzgebungsverfahren befindliche Novellierung des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetze1, mit der das Bundesumweltministerium das Ziel einer flächendeckenden Einführung der getrennten Bioabfallsammlung zum Zwecke der Verwertung von Bioabfällen verbindet.

Unterstützt wird dieses Ziel zum anderen durch Änderungen im Erneuerbare- Energien-Gesetz, welche für den aus Bioabfällen erzeugten Strom unter bestimmten Voraussetzungen eine erhöhte Einspeisevergütung vorsehen. Der vorliegende Beitrag beleuchtet diese aktuellen Änderungen im Bereich des Abfallrechts einerseits (dazu 2.) sowie des Rechts der Erneuerbaren Energien andererseits (dazu 3.). Während der erste Bereich von zentraler Bedeutung insbesondere für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (örE) und deren Aufgabenorganisation der Entsorgung überlassungspflichtiger Bioabfälle ist, bieten die Änderungen des EEG Anreize für eine Vergärung von Bioabfällen. Diese sind - gerade bei Investitionsentscheidungen - sowohl durch die örE bei ihrer Organisationsentscheidung zu beachten, können aber auch für private Anlagenbetreiber von Interesse sein. Die Sammlung und Verwertung von Bioabfällen als gesonderte Abfallfraktion ist in den vergangenen Jahren zunehmend in den Blick der Gesetzgebung gelangt. Zunächst forderte die sog. Abfallrahmenrichtlinie4 die Europäischen Mitgliedstaaten dazu auf, die getrennte Sammlung von Bioabfällen zu fördern - mit dem Zweck, sie zu kompostieren und vergären zu lassen. Das Bundesumweltministerium hat sich zudem für weitergehende Regelungen zur Bioabfallentsorgung auf europäischer Ebene eingesetzt. Eine europäische Bioabfall-Richtlinie ist allerdings bislang noch nicht vorgelegt worden.



Copyright: © Institut für Abfall- und Kreislaufwirtschaft - TU Dresden
Quelle: 8. Biogastagung: Biogas aus festen Abfällen und Reststoffen (September 2011)
Seiten: 14
Preis: € 7,00
Autor: Dr. Jochen Fischer
M.E.S. Isabelle-Konstanze Charlier
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren



Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Das Bundesverfassungsgericht und der Investitionsschutz
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2023)
In its decision of 30 June 2020, the Federal Constitutional Court granted protection of legitimate expectations for frustrated investments in the approval procedure for the erection of wind turbines in the exclusive economic zone, but only with consideration of the affected parties and not on the basis of fundamental rights under Article 14 (1) of the Basic Law or Article 12 (1) of the Basic Law, but rather under Article 2 (1) of the Basic Law in conjunction with Article 20 (3) of the Basic Law. Article 20 (3) GG on the basis of the standards of retroactivity under the rule of law. In contrast to the overwhelming acceptance of the decision in the literature, the article criticises the rejection of the use of the fundamental right to property, but also the derivation of the said duty of consideration.

Planungs- und umweltrechtliche Probleme des Kohleausstiegs in Griechenland
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2023)
Die Elektrizitätsversorgung Griechenlands wurde- vor allem in den ländlichen Gebieten - unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg mit der Gründung des 'Öffentlichen Elektrizitätsunternehmens' (Δ.Ε.Η., Δημόσια ΕπιχείÏηση ΗλεκτÏισμοÏ, hier Public Power Corporation, PPC) per Gesetz im Jahre 1950 energisch vorgetrieben. Was die Produktion von Elektrizität anbetrifft, erhöhte sich im Laufe der Zeit die Bedeutung des Braunkohleabbaus in zwei Regionen, Westmazedonien (um die Städte Kozani, Florina und Ptolemaida) und Arkadien (Megalopolis), wo das erwähnte öffentliche Unternehmen vom griechischen Staat weite Konzessionen unentgeltlich erhielt. Vor allem in den 70er- und 80er-Jahren wurde in diesen beiden, zuvor landwirtschaftlich geprägten, Regionen eine Vielzahl von Kohlebergwerken und Kohlekraftwerken in Betrieb genommen; damit haben sich die örtliche Wirtschaft und Beschäftigung hin zum Kohlebergbau orientiert.

Der 'Doppelwumms' für die Windenergienutzung im Lichte von Akzeptanz, Beschleunigung und 'legislativer Effizienz'
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2023)
Die Lage ist prekär. Krisen sind zum Dauerzustand geworden, Zeit für Resilienz wird immer knapper. Auf die einschneidende Coronakrise folgt die Energiekrise, verursacht durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, und über allem schwebt seit Jahr(zehnt)en die Klimakrise.

Die Rolle von Biogas für eine sichere Gasversorgung in Deutschland
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2022)
Vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine und der Gasmangellage nimmt auch die Aufmerksamkeit für Biogas zu. Sowohl gegenwärtige als auch zukünftige Potenziale können allerdings nur sehr begrenzt zur Unabhängigkeit von russischem Erdgas beitragen. Aus Biogas gewonnenes Biomethan, das Erdgas in allen Anwendungen ersetzen kann, hat derzeit einen Anteil am Gasmarkt von etwa 1 %. Dieser Anteil kann bis 2030 auf etwa 3 % ausgeweitet werden. Darüber hinaus kann Biogas russisches Erdgas in begrenztem Maße durch die Bereitstellung von Wärme und flexibel erzeugtem Strom ersetzen. Um diese Beiträge zur Energieversorgungssicherheit zu sichern und auszubauen, sollte vor allem die Substratbasis von Energiepflanzen stärker auf biogene Reststoffe und Abfälle umgestellt werden. Darüber hinaus können zusätzliche Anreize für eine weitergehende Flexibilisierung der Stromerzeugung aus Biogas sinnvoll sein.

Power-to-X und Wasserstoff: Perspektiven, Governance und das neue EU-Energierecht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2022)
Die Einhaltung des völkerrechtsverbindlichen Klimaschutzziels aus Art. 2 Abs. 1 Paris-Abkommen (PA) - Beschränkung der globalen Erwärmung auf deutlich unter zwei und möglichst 1,5 Grad Celsius - impliziert global in sämtlichen SektorenNullemissionen (respektive eineKompensation verbleibender Emissionen) in maximal zwei Dekaden, eher sogar deutlich weniger, will man das Ziel halbwegs sicher erreichen.