Das neue EG-Recht über tierische Nebenprodukte ist ab dem 4. März 2011 unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Die neuen Regelungen, insbesondere für die Verwendung tierischer Nebenprodukte in Biogas- und Kompostierungsanlagen sowie die Anforderungen an organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel aus hygienischer Sicht werden beschrieben.
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (alte EG-Verordnung) [1] ist seit dem 1. Mai 2003 unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die Verordnung ist in den Folgejahren fortlaufend geändert worden, ergänzend hierzu wurden Übergangsmaßnahmen und Durchführungsvorschriften festgelegt und durch Erklärungen und Leitlinien auf Gemeinschaftsebene Anwendungshinweise gegeben. Auch 2010 wurden noch weitere Änderungsverordnungen erlassen, diese betreffen u. a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Equidenblut und -blutprodukten, Huf-und Horn für Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel sowie Kolostrum [2]. Auf Grund der vielfachen Änderungen handelt es sich insgesamt um eine komplexe und schwer überschaubare Rechtsmaterie. Im Juni 2008 leitete die Europäische Kommission schließlich einen Vorschlag zur Neufassung des verfügenden Teils der EG-Verordnung an das Europäische Parlament und den Rat, der nach ausführlichen Erörterungen auf Gemeinschaftsebene im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurde.
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| Quelle: | Wasser und Abfall 11/2010 (November 2010) |
| Seiten: | 4 |
| Preis: | € 10,90 |
| Autor: | Dr. Udo Wiemer |
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