Ermittlung des Wasserkraftpotenzials an Wasserkraftanlagenstandorten mit einer Leistung über 1 MW in Deutschland

Die Wasserkraft gilt in der Bundesrepublik Deutschland als relativ gut ausgebaut, da an den meisten potenziellen Standorten mit einer Leistung >1 MW bereits Wasserkraftwerke installiert sind. Die vorliegende Untersuchung zeigt jedoch, dass alleine an den bestehenden Laufwasserkraftwerken dieser Leistungsgruppe noch ein bedeutendes Ausbaupotenzial vorhanden ist. Dieses Potenzial kann insbesondere durch Modernisierung und Ausbau dieser bestehenden Kraftwerksstandorte genutzt werden.

In der Bundesrepublik Deutschland existieren zurzeit (Stand März 2010) 406 in das deutsche Stromnetz einspeisende Laufwasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung >1 MW. Anhand einer installierten Leistung von 3,4 GW wird so ein Regelarbeitsvermögen von 17,45 TWh erzeugt. Im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wurde auf der Grundlage einer für ganz Deutschland einheitlichen Methode das zusätzlich ausbaubare Wasserkraftpotenzial als Ausgangsbasis für eine deutsche Ausbaustrategie ermittelt [1]. Eine Teilaufgabe dabei war die Betrachtung der größeren Laufwasserkraftwerke, auf die nachfolgend näher eingegangen werden soll. Zur Ermittlung des zusätzlich ausbaubaren Wasserkraftpotenzials an Standorten der großen Wasserkraft wurde die Standortmethode angewendet. Dabei wird vor allem das zusätzliche Potenzial durch die Modernisierung und den Ausbau bestehender Kraftwerke berücksichtigt.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasserwirtschaft 09 / 2010 (September 2010)
Seiten: 5
Preis: € 10,90
Autor: Dipl.-Ing. Nikolaus Bauer
Dr.-Ing. Albert Ruprecht
Prof. Dr.-Ing. Stephan Heimerl
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren



Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Genehmigungs- und Beteiligungsfiktionen - ein effektives Instrument der Verfahrensbeschleunigung für Windenergieanlagen?
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2025)
Zur Beschleunigung von Planungs- und Zulassungsverfahren setzt der Gesetzgeber verschiedentlich auch das Instrument einer Fiktion von nicht fristgerecht ergangenen Behördenentscheidungen ein. Dabei kann es sich z.B. um das Einvernehmen einer Gemeinde zu einer Baugenehmigung nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB, um Baugenehmigungen für zumeist kleinere Bauvorhaben nach den LBauO der Länder, um die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen nach § 16 bAbs. 9S. 1BImSchGimRahmeneinesRepowering oder auch um die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle nach § 5 Abs. 5 NachwV handeln.

Die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Renewable Energy Directive (RED III) in deutsches Recht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2024)
Der europäische Gesetzgeber hat Ende 2023 nach umfangreichen Verhandlungen die Novellierung der Erneuerbare- Energien-Richtlinie beschlossen. Die Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (REDIII) sollen den beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien fördern, um die Treibhausgasemissionen im Energiesektor zu reduzieren.

Solarenergiegebiete und Beschleunigungsgebiete für Solarenergie
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2024)
Was bringt die Umsetzung der RED-III-Richtlinie durch die neuen §§ 249b und 249c BauGB?

Floating-Photovoltaikanlagen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
FPV haben gegenüber Flächenphotovoltaik an Land insbesondere den Vorteil, dass Fragen betreffend Flächenknappheit und Nutzungskonkurrenzen bei ihrer Errichtung kein Thema sind. Die FPV sind durch den Kühleffekt des Wassers in der Lage, mehr Strom zu produzieren als vergleichbare Anlagen an Land.

Das Bundesverfassungsgericht und der Investitionsschutz
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2023)
In its decision of 30 June 2020, the Federal Constitutional Court granted protection of legitimate expectations for frustrated investments in the approval procedure for the erection of wind turbines in the exclusive economic zone, but only with consideration of the affected parties and not on the basis of fundamental rights under Article 14 (1) of the Basic Law or Article 12 (1) of the Basic Law, but rather under Article 2 (1) of the Basic Law in conjunction with Article 20 (3) of the Basic Law. Article 20 (3) GG on the basis of the standards of retroactivity under the rule of law. In contrast to the overwhelming acceptance of the decision in the literature, the article criticises the rejection of the use of the fundamental right to property, but also the derivation of the said duty of consideration.