Die EU-Klimapolitik soll umfassend reformiert und weiterentwickelt werden. Einen Vorschlag dazu hat die EU-Kommission im Januar 2014 vorgelegt. Im Oktober nun könnten hierzu grundsätzliche Entscheidungen gefällt werden. Die Vorschläge würden Klima- und Energiepolitik enger miteinander verzahnen. Und sie würden den EU-Emissionshandel wieder wahrnehmbarer zu dem machen, was er ist und sein sollte: das Leitinstrument der Klimapolitik. Als solches kann er den Klimaschutz so
wirksam und kosteneffizient unterstützen wie kein anderes Instrument.
Copyright: | © Eigenbeiträge der Autoren |
Quelle: | Jahrgang 2014 (Mai 2014) |
Seiten: | 28 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr. Roland Geres |
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Genehmigungsrechtlicher Rahmen der Wasserstoffwirtschaft
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Mit dem European Green Deal hat die Europäische Kommission ihr politisches Ziel der Erreichung einer sogenannten 'Klimaneutralität' bis zum Jahr 2050 festgelegt. Grüner Wasserstoff wird dabei sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene als Schlüsselbaustein für die angestrebte Dekarbonisierung angesehen. Denn als kohlenstofffreier Grund-, Brenn- oder Einsatzstoff sowie Energiespeicher birgt Wasserstoff erhebliche Potenziale zur Senkung der Treibhausgasemissionen.
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Während der internationale Klimaschutzprozess stockt, wird auf EU-Ebene noch eine Ausweitung des Emissionshandels überlegt - mit zweifelhaften Erfolgsaussichten.
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Seit nunmehr einem Jahr gilt das anlässlich der dritten Handelsperiode 2013 bis 2020 grundlegend überarbeitete Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Im Zuge dieser Novelle waren auch die Sanktions- und Bußgeldvorschriften reformiert worden. Insgesamt ist hierdurch ein deutlich strengeres Regime zur Durchsetzung der emissionshandelsrechtlichen Betreiberpflichten zu verzeichnen. Strenge Sanktionen bedingen aber gleichzeitig ein entsprechendes Bedürfnis nach klaren Konturen der sanktionierten Pflichten. Hier besteht auch neun Jahre nach der Einführung des Emissionshandels noch Nachholbedarf. Immer noch nicht abschließend geklärt ist insbesondere, unter welchen Voraussetzungen die Strafzahlung für die Verletzung der Abgabepflicht greift. Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu den europäischen Vorgaben hierzu hat vorerst mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. Mit Spannung wird nun erwartet, wie sich das Europäische Gericht, dem das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit vorlegt, positionieren wird.