Gütegesicherte Sekundärbrennstoffe und Brennstoffanlagen von REMONDIS

Mit dem 01.06.2005 wurde die Ära der Deponierung von unbehandelten Abfällen in Deutschland beendet. Damit ist die Vorbehandlung von Abfällen zur allgemeingültigen abfallwirtschaftlichen Verpflichtung geworden. Schon im Vorfeld des In-Kraft-Tretens der TA Siedlungsabfall wurde die Bedeutung der Nutzung von Abfällen als Energie- und Rohstoffquelle erkannt.

INHALTSVERZEICHNIS
1. Unterscheidung zwischen Ersatzbrennstoffen und Sekundärbrennstoffen
2. Aufbereitungstechnik für Sekundärbrennstoffe
2.1. Grundsätzliche Anforderungen
2.2. Verschiedene Typen von Aufbereitungsanlagen
2.3. Ergebnisse der Chlorentfrachtung
3. Qualitätssicherung und Standardisierung
4. Brennstoffqualitäten
5. Einsatz
6. Zusammenfassung und Ausblick
7. Quellen



Copyright: © TK Verlag - Fachverlag für Kreislaufwirtschaft
Quelle: Ersatzbrennstoffe 5 (2005) (Dezember 2005)
Seiten: 20
Preis: € 0,00
Autor: Dr. Ansgar Fendel
Dr. Ing. Thomas Glorius
 
 Artikel nach Login kostenfrei anzeigen
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Erfahrungen bei der Beratung von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2024)
Die Verwendung von Biogut- und Grüngutkompost ist eine Möglichkeit, Nährstoffdefizite im Ökolandbau zu vermeiden sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und sogar zu steigern.

Grundstrukturen und Gütekriterien eines Klimawandelfolgenrechts
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
Der Klimawandel geschieht. Und ganz unabhängig davon, wie stark wir ihn bremsen werden, spüren wir schon heute seine unabwendbaren Folgen und werden in Zukunft noch stärker mit ihnen zu kämpfen haben.

CDR-Technologien auf dem Weg in die Klimaneutralität
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
Der Klimawandel nimmt besorgniserregende Ausmaße an. Zugleich wird klimaneutralität versprochen. Im Paris-Abkommen nur vage in Aussicht gestellt, soll ausweislich Art. 2 des europäischen Klimagesetzes für die Union im Jahr 2050 und nach § 3 Abs. 2 KSG für Deutschland bereits 2045 bilanziell Klimaneutralität erreicht sein.