Verwertung und Zwischenlagerung von Abfällen auf Deponie

Das magische Datum 01.06.2005 steht in der Abfallwirtschaft für zwei wesentliche Einschnitte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt dürfen auf Siedlungsabfalldeponien der Klassen I und II nur noch Abfälle abgelagert werden, die die Zuordnungswerte nach Anhang 1 oder Anhang 2 AbfAblV einhalten. Zwar gelten grundsätzlich die Anforderungen der AbfAblV bereits seit deren Inkrafttreten am 01.03.2001 unmittelbar. Bis zum 31.05.2005 konnten aber Ausnahmen erteilt werden bzw. galten auf Grundlage der TASi erteilte Ausnahmen weiter.

Ebenfalls ab diesem Termin sind die deponietechnischen Anforderungen der AbfAblV i. V. m. der TASi für Deponien der Klassen I und II einzuhalten. Ausnahmen über den 31.05.2005 hinaus sind nur hinsichtlich der Standortanforderungen und der Anforderung an die geologische Barriere zulässig. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Anforderungen der AbfAblV ergeben sich für die Deponiebetreiber und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Reihe von Problemen. Auf einige Aspekte soll im Rahmen dieses Vortrags eingegangen werden:
• In vielen Fällen werden die zur Einhaltung des Vorbehandlungsgebotes erforderlichen Behandlungsanlagen nicht rechtzeitig zum 01.06.2005 den Dauerbetrieb aufnehmen können. Da eine weitere Ablagerung unvorbehandelten Abfalls nicht mehr zulässig ist, stellt sich die Frage nach den möglichen Zwischenlösungen. Eine Möglichkeit ist die vorübergehende Zwischenlagerung des unvorbehandelten Abfalls auf dem Deponiegelände mit dem Ziel, diesen Abfall dann nach Inbetriebnahme der Behandlungsanlage nach und nach aus dem Zwischenlager der Behandlung zuzuführen. Auf die im Zusammenhang mit der Zwischenlagerung von Abfällen sich stellenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Probleme wird im Folgenden näher eingegangen.
• Viele Deponien, die über den 31.05.2005 hinaus nicht betrieben werden können, werden zu diesem Zeitpunkt noch nicht endverfüllt sein. Die TASi fordert in ihrer Nr. 10.5 (Stabilität des Deponiekörpers), dass dieser in sich selber und in Bezug auf seine Umgebung mechanisch stabil hergestellt werden muss. Nr. 10.6.4.1 d) fordert, dass der Deponiekörper so aufzubauen ist, dass seine Stabilität nach Nr. 10.5 sichergestellt ist. Nr. 10.4.1.4 b) TASi bestimmt, dass nach Abklingen der Setzungen der Dichtungsauflage ein Gefälle > 5 % vorhanden sein muss. Nähere Festlegungen zur Gewährleistung von Stabilität und der Oberflächengestaltung enthält die TASi nicht. Vielfach werden in den Planfeststellungsbeschlüssen auf Grundlage der festgestellten Pläne nähere Festlegungen zur Gestaltung des Deponiekörpers getroffen. Diese Festlegungen sind für den Deponiebetreiber verbindlich. Er kann von diesen Festlegungen in der Stilllegungsphase nicht abweichen, ohne dass zuvor die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses angepasst werden. In diesem Zusammenhang stellt sich für viele Deponiebetreiber die Frage, ob zur Erreichung der planfestgestellten bzw. deponietechnisch erforderlichen Endkubatur auch über den 31.05.2005 hinaus (mineralische) Abfälle eingesetzt werden können. In rechtlicher Hinsicht ist dies die Frage nach der Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen zur Profilierung von Deponien. Auf diese Problematik wird im zweiten Teil des Vortrags eingegangen.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 17. Kasseler Abfallforum-2005 (Mai 2005)
Seiten: 11
Preis: € 5,50
Autor: RA Hartmut Gaßner
RA Wolfgang Siederer
RAin Dr. Cornelia Nicklas
 
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