Photovoltaik auf Deponien Welche Besonderheiten sind zu berücksichtigen?

Solarkraftwerke bieten als eine Möglichkeit der Folgenutzung von Deponiestandorten in der Stilllegungs- und Nahsorgephase die Chance, Einnahmen zu erzielen, welche die Kosten des Nachsorgebetriebs über zumindest ca. 20 Jahre mildern und ggf. decken können.

Die Berücksichtigung standortspezifischer Besonderheiten ist allerdings für den wirtschaftlichen Erfolg eines Solarkraftwerkes auf einer Deponie in der Bau- und Finan-zierungsphase sowie beim späteren Betrieb entscheidend. Es ist daher wichtig, die möglichen Auswirkungen eines Solarkraftwerkes auf die Deponie und die Interaktionen zwischen Anlage und Baugrund zu verstehen, planerisch zu berücksichtigen und in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzubeziehen, um Risiken zu mindern und bestehende Chancen in voller Höhe zu nutzen.



Copyright: © Wasteconsult International
Quelle: Praxistagung Deponie 2005 (Dezember 2004)
Seiten: 17
Preis: € 8,50
Autor: Dirk Jelinek
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Erfahrungen bei der Beratung von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2024)
Die Verwendung von Biogut- und Grüngutkompost ist eine Möglichkeit, Nährstoffdefizite im Ökolandbau zu vermeiden sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und sogar zu steigern.

Grundstrukturen und Gütekriterien eines Klimawandelfolgenrechts
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
Der Klimawandel geschieht. Und ganz unabhängig davon, wie stark wir ihn bremsen werden, spüren wir schon heute seine unabwendbaren Folgen und werden in Zukunft noch stärker mit ihnen zu kämpfen haben.

CDR-Technologien auf dem Weg in die Klimaneutralität
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
Der Klimawandel nimmt besorgniserregende Ausmaße an. Zugleich wird klimaneutralität versprochen. Im Paris-Abkommen nur vage in Aussicht gestellt, soll ausweislich Art. 2 des europäischen Klimagesetzes für die Union im Jahr 2050 und nach § 3 Abs. 2 KSG für Deutschland bereits 2045 bilanziell Klimaneutralität erreicht sein.