DeSort - Störstoffmanagement in biogenen Abfällen

Kompost aus biogenen Abfällen ist ein wichtiger Nährstofflieferant für Böden in Europa. Aufgrund von Fehlwürfen in die Bioabfallsammlung wird jedoch das Ausgangsmaterial für qualitativ hochwertigen Kompost mehr oder weniger stör-stoffbehaftet. Ein großes Problem entsteht durch die Verwendung von nicht-abbaubaren aber auch biologisch abbaubaren Kunststoffsäcken, die zur Entsorgung von in Haushalten anfallenden biogenen Abfällen verwendet werden. Zusätzlich ge-langen unterschiedlichste Kunststoffteile, meist in Form von Verpackungsmateria-lien, durch den Verbraucher in die Bioabfallsammlung, Metalle und Glas rangieren weit dahinter. Im Projekt 'DeSort' werden Grundlagen für die automatische Erkennung (Detection) und die sensorgestützte Sortierung (Sorting) von Störstoffen in biogenen Abfällen erforscht. Technisch wird eine Kunststoffdetektion am Sammelfahr-zeug installiert und eine verbesserte Technologie zur Kompostreinigung entworfen. Organisatorisch werden entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung der Kunststofffehlwürfe mit strukturellen, materiellen, ideellen und finanziellen Anreizen kombiniert.

In Österreich wird im Rahmen der Kompostverordnung 2001 in Abhängigkeit von der Anwendung des Kompostes u. a. Folgendes geregelt (Bundesgesetz 2001): Mit Größenangaben werden Kunststoffe > 20 mm abhängig von der Anwendung zwischen 0,02 - 0,04 Gew.-% TM (Trockenmasse) begrenzt, Kunststoffe > 2 mm mit 0,2 - 0,4 Gew.-% TM. Ballaststoffe > 2mm, als Summe von Glas, Kunststoffen und Metall betrachtet, werden in Abhängigkeit von der Anwendung in der Summe mit 0,5 - 1 Gew.-% TM begrenzt. In Deutschland gelten für den Fremdstoffgehalt > 2 mm die in der Bioabfallverordnung (BioAbfV), der Düngemittelverordnung (DüMV) sowie in den Bestimmungen der RAL-Gütesicherungen für Kompost und Gärprodukte festgelegten Grenzwerte (Kehres 2018). Die DüMV gibt für Kunststofffolien einen Grenzwert von 0,1 Gew.-% TM und für die Summe aller anderen nicht abgebauten Fremdstoffe 0,4 Gew.-% TM vor (DüMV 2012). Die Verantwortung für Fehlwürfe in biogenen Abfällen trägt der Abfallbesitzer. Sobald der Bioabfall von der Kommune oder einem Dienstleister gesammelt wird, geht die Verantwortung vom Verursacher zur Kommune über. In zahlreichen Sammelgebieten ist die Problematik seit Beginn der getrennten Abfallsammlung in den 1990ern bekannt, jedoch trotz teilweise intensiver Anstrengungen ungelöst. In weiterer Folge wird die Verantwortung an die Kompostanlagenbetreiber abgegeben, die arbeits- und kostenaufwendige Reinigungsmaßnahmen durchführen müssen.



Copyright: © Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben
Quelle: Recy & Depotech 2020 (November 2020)
Seiten: 8
Preis: € 4,00
Autor: Heidi Kaltenböck
Mag. Dr. Martin Wellacher
Univ.-Prof. DI Dr. mont. Roland Pomberger
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Erfahrungen bei der Beratung von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2024)
Die Verwendung von Biogut- und Grüngutkompost ist eine Möglichkeit, Nährstoffdefizite im Ökolandbau zu vermeiden sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und sogar zu steigern.

Grundstrukturen und Gütekriterien eines Klimawandelfolgenrechts
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
Der Klimawandel geschieht. Und ganz unabhängig davon, wie stark wir ihn bremsen werden, spüren wir schon heute seine unabwendbaren Folgen und werden in Zukunft noch stärker mit ihnen zu kämpfen haben.

CDR-Technologien auf dem Weg in die Klimaneutralität
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
Der Klimawandel nimmt besorgniserregende Ausmaße an. Zugleich wird klimaneutralität versprochen. Im Paris-Abkommen nur vage in Aussicht gestellt, soll ausweislich Art. 2 des europäischen Klimagesetzes für die Union im Jahr 2050 und nach § 3 Abs. 2 KSG für Deutschland bereits 2045 bilanziell Klimaneutralität erreicht sein.