Möglichkeiten der Strompreis-Entlastung für die Entsorgungswirtschaft

Spätestens seit die Übertragungsnetzbetreiber am 15.10.2013 ihre Prognose für die EEG-Umlage im Jahr 2014 in Höhe von 6,24 Cent/KWh bekannt gegeben haben, wird die Höhe des Strompreises bedingt durch staatliche Steuern, Abgaben und Umlagen intensiv diskutiert. Ein hoher Strompreis betrifft jeden Letztverbraucher, aber besonders stromintensive Unternehmen und damit auch Unternehmen der Entsorgungswirtschaft, die für viele ihrer Tätigkeiten, wie etwa die Sortierung, große Mengen an Strom verbrauchen. Bereits nach derzeitiger Rechtslage bestehen indes viele Entlastungsmöglichkeiten für stromintensive Unternehmen, vor allem im Strom- und Energiesteuerrecht sowie im EEG. Diese Ausnahmetatbestände mit ihren umfassenden Neuerungen in 2013 (Novellierung des 'Spitzenausgleichs' im Strom- und Energiesteuerrecht zum 1.1.2013, Konkretisierung in der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31.7.2013) sollen in dem nachstehenden Beitrag erörtert werden. Zudem wird untersucht, inwieweit die Entsorgungswirtschaft von ihnen profitieren kann. Schließlich soll der Frage nachgegangen werden, was ein Unternehmen der Entsorgungswirtschaft bei der Strom- und Energiesteuer ansonsten zu beachten hat.

Beim Strompreis kommen zu den eigentlichen Erzeugungskosten eine Vielzahl von Steuern, Abgaben und insbesondere Umlagen hinzu. All diese zusätzlichen Belastungen sind sowohl von ihrer Anzahl her als auch jede einzeln in ihrer Höhe in den letzten Jahren gestiegen. Ähnliches gilt für den Einkauf von Energie. Bei Strom werden neben der üblichen Mehrwertsteuer die Stromsteuer und die Konzessionsabgabe aufgeschlagen. Zudem ist ein KWK-Aufschlag und die EEG-Umlage zu zahlen. Dieses Modell der Umlage wurde in den letzten Jahren vermehrt eingeführt: Neben der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV kamen erst Anfang 2013 die sogenannte "Offshore-Haftungsumlage" und die sogenannte "Abschaltbare Lasten-Umlage" hinzu. Schließlich preisen die Stromproduzenten die Kosten des Emissionshandels, also ihre Aufwendungen zur Ersteigerung und zum Erwerb von Emissionsberechtigungen, in den Strompreise in. In diesem Zusammenhang besteht indes ab 2014 die Möglichkeit einer Strompreiskompensation für einen engen Kreis an besonders stromintensiven Industrien.

Während diese zusätzlichen Kosten beim Strompreis jeden Letztverbraucher betreffen, spielen sie eine besondere Rolle bei stromintensiven Unternehmen, die Strom in großem Umfang verbrauchen. Angesichts dieser besonderen Belastung, der Bedeutung der stromintensiven Industrie in der Wertschöpfungskette und dem Bemühen um die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie wurde eine Reihe von Ausnahmetatbeständen für diese Steuern und Umlagen geschaffen. Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Neuerungen in diesen Bereichen sollen im Folgenden dargestellt werden. Ein besonderer Fokus gilt dabei der Anwendung dieser Ausnahmetatbestände auf die Entsorgungswirtschaft. Zahlenmäßig den größten Anteil machen - neben der Mehrwertsteuer - die Strom- und Energiesteuer sowie die EEG-Umlage aus. Daher beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf diese beiden Rechtsgebiete.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 06 - 2013 (Dezember 2013)
Seiten: 9
Preis: € 32,00
Autor: Rechtsanwalt Dr. Markus Ehrmann
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Erfahrungen bei der Beratung von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2024)
Die Verwendung von Biogut- und Grüngutkompost ist eine Möglichkeit, Nährstoffdefizite im Ökolandbau zu vermeiden sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und sogar zu steigern.

Grundstrukturen und Gütekriterien eines Klimawandelfolgenrechts
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
Der Klimawandel geschieht. Und ganz unabhängig davon, wie stark wir ihn bremsen werden, spüren wir schon heute seine unabwendbaren Folgen und werden in Zukunft noch stärker mit ihnen zu kämpfen haben.

CDR-Technologien auf dem Weg in die Klimaneutralität
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
Der Klimawandel nimmt besorgniserregende Ausmaße an. Zugleich wird klimaneutralität versprochen. Im Paris-Abkommen nur vage in Aussicht gestellt, soll ausweislich Art. 2 des europäischen Klimagesetzes für die Union im Jahr 2050 und nach § 3 Abs. 2 KSG für Deutschland bereits 2045 bilanziell Klimaneutralität erreicht sein.