Alles neu macht der Mai? - Die Anlagengröße nach Umsetzung der IED

Die Industrieemissionsrichtlinie (IED) - in nationales Recht umgesetzt am 2.5.2013 - hat das deutsche Immissionsschutzrecht materiell wie verfahrensrechtlich in erheblichem Maße modifiziert. Neu geregelt wurden aber nicht nur Grenzwerte und Verfahren. Auch die zentrale Begrifflichkeit der 'Anlage' und damit die Feststellung ihres Umfangs hat eine deutliche Veränderung erfahren. Denn während bisher die 4. BImSchV abschließend regelte, wie der Umfang einer Anlage zu bemessen war, so existiert nun mit § 3 der 13. BImSchV eine Spezialregelung für Großfeuerungsanlagen. Diese hat vielfach weitreichende Auswirkungen, wenn Anlagen aus mehreren an sich selbstständigen Anlagenteilen bestehen. Denn unter bestimmten - von der Feuerungswärmeleistung (FWL) der Einzelmodule bzw. von der konkreten Abgasableitung abhängigen - Umständen verringert sich so die maßgebliche FWL. Anlagen, die bisher als Großfeuerungsanlagen behandelt wurden, unterfallen damit künftig nur noch der TA Luft.

Wie groß eine Anlage ist, ist ein Faktum von weitreichender Bedeutung. Denn schon die konstitutive Bestimmung der Genehmigungsbedürftigkeit selbst trifft die 'Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen' (4.BImSchV) jeweils in Abhängigkeit von der Anlagengröße. Ebenso ist die Anlagengröße Anknüpfungspunkt der Zuordnung zum Verfahren mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Aber auch nicht prozedural, auch hinsichtlich der Anforderungen an die Grenzwerteinhaltung ist die Größe der Anlagen entscheidend. So greift die 'Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen' (13. BImSchV) gemäß deren § 1 nur bei Feuerungsanlagen mit mehr als 50 MW FWL.

Doch nicht für jede Anlage lässt sich die Größe unproblematisch feststellen. Bereits § 3 Abs. 5 BImSchG verweist darauf, dass eine immissionsschutzrechtliche Anlage auch aus mehreren einzelnen technischen Einrichtungen (Maschinen und Geräte) bestehen sowie eine aus mehreren Teilanlagen bestehende Betriebsstätte sein kann. Konsequenterweise kennt die 4. BImSchV deshalb auch den Begriff der gemeinsamen Anlage.

Wann aber eine solche gemeinsame Anlage vorliegt, ist komplex. Dies galt bereits für die Vergangenheit, was sich in einer bundesweit uneinheitlichen, oft durch historische Zufälligkeiten geprägten, Praxis niedergeschlagen hat (Punkt II.). Für die Zukunft wird die Rechtslage durch den neugeschaffenen § 3 der 13. BImSchV in der Tendenz noch einmal deutlich komplexer (Punkt III.). Zugleich ist anzunehmen, dass in der Praxis nicht wenige Anlagenbetreiber die nun geltende Neubestimmung der Anlagengröße auch einfordern werden. Denn vielfach sind mit der konsequenten Anwendung der Norm erhebliche praktische Erleichterungen verbunden (Punkt IV.). Doch auch wenn diese faktische Absenkung von Ansprüchen auf den ersten Blick dem auf Erhöhung der Anforderungen an Anlagen abzielenden Selbstanspruch der IED zu widersprechen scheint, sind dies vermeidende Rückausnahmen nicht ersichtlich (Punkt V.). Möglicherweise muss die 'Hintertür' qua Größenberechnung aus der 13. BImSchV heraus aus europarechtlichen Gründen zwar etwas weniger großzügiger ausgelegt werden, als bisher vorgesehen (Punkt VI.). Insgesamt bleibt gleichwohl danach festzuhalten: Für viele Betreiber von Anlagen, die bisher zweifelsfrei als Großfeuerungsanlagen galten, stellt sich die Frage, ob sie den gestiegenen Anforderungen der 13. BImSchV gerecht werden, sowie die Frage, ob diese überhaupt anwendbar ist. Für Betreiber und Behörden bedeutet das eine differenzierte und nicht immer einfache Auseinandersetzung mit der Anlagenkonfiguration (Punkt VII.).



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 06 - 2013 (Dezember 2013)
Seiten: 5
Preis: € 25,00
Autor: Dr. Miriam Vollmer
Carsten Telschow
 
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