Die Überlassungspflicht für Gewerbeabfälle nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Gewerbeabfallverordnung

Die Diskussion über das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz1 war und ist geprägt von der Auseinandersetzung um die Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle und hierbei insbesondere um den Ausnahmetatbestand der 'gewerblichen Sammlung'. Dabei geriet ein anderer wichtiger Themenkreis in den Hintergrund: die Überlassungspflichtigkeit von Abfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen, d.h. insbesondere von gewerblichen Siedlungsabfällen.

Die Tatsache, dass die Gewerbeabfälle nicht so sehr im Fokus der abfallrechtlichen Diskussion stehen, mag zunächst damit begründet sein, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 17 Abs. 1 S. 2 und 3 KrWG die Rechtslage nach § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/ AbfG im Wesentlichen fortgeschrieben hat. Aufgrund der Anknüpfung der Überlassungspflicht für Gewerbeabfälle an die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung ergeben sich jedoch mittelbar aus den Neuregelungen des KrWG beim Verwertungsbegriff auch Auswirkungen auf die Reichweite der Überlassungspflicht.
In diesem Zusammenhang ist aktuell sehr umstritten, ob und inwieweit die grundsätzliche Zulassung der energetischen Verwertung von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen durch den erweiterten Verwertungsbegriff in § 3 Abs. 23 KrWG die Überlassungspflicht für gewerbliche Siedlungsabfälle zurückdrängt. Denn während der EuGH eine energetische Verwertung von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen mangels einer anlagenbezogenen Primärenergiesubstitution noch prinzipiell ausgeschlossen hatte,2 reicht nunmehr nach dem erweiterten Verwertungsbegriff in § 3 Abs. 23 KrWG auch eine Primärenergiesubstitution 'in der weiteren Wirtschaft' aus, die regelmäßig auch durch herkömmliche Müllverbrennungsanlagen nachgewiesen werden kann.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 01 - 2013 (Februar 2013)
Seiten: 12
Preis: € 32,00
Autor: Dr. jur. Holger Thärichen
 
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