Die umfassende Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem

Dass auch nichteuropäische Fluggesellschaften bei Starts und Landungen innerhalb der EU in das Emissionshandelssystem der jeweiligen Mitgliedstaaten einbezogen werden sollen, ist weiterhin heftig umstritten. 25 Staaten (einschließlich Russland, China und den USA) wollen als Reaktion auf diese europäische Klimaschutzmaßnahme unter Umständen europäischen Fluggesellschaften Lande- und Überflugrechte entziehen (FAZ vom 11.10.2011, S. 13).

 Demgegenüber befürwortete GA Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6.10.2011 im vor dem EuGH geführten Rechtsstreit C-366/10 verschiedener Luftfahrtunternehmen, der auf Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Queens`s Bench Division (Administrative Court) seit 22.7.2010 anhängig ist, diese umfassende Konzeption der Emissionshandelsrichtlinie. Dies erfolgt nach Auffassung des Verfassers zu Recht. Des Weiteren ist zu bedenken, dass 2012 85 % und 2013 bis 2020 immer noch 82 % der von den Luftverkehrsgesellschaften benötigten CO2- Berechtigungen kostenlos ausgegeben werden. Hinzu kommen die Sonderreserve für Newcomer und Tätigkeitsausweitungen. In Deutschland ist dies näher in §§ 11-13 TEHG geregelt (siehe unter III. bis V.). II. System Das neue TEHG bezieht entsprechend den europarechtlichen Vorgaben1 die Luftfahrzeugbetreiber in den Emissionshandel ein. Dementsprechend nimmt § 11 TEHG in der Fassung des TEHAnpG2 auch immer wieder Bezug auf Art. 3e Emissionshandelsrichtlinie in ihrer novellierten Form, wenn auch spezifisch auf Abs. 3 mit seiner Ermächtigung an die Kommission zum Erlass von Entscheidungen. Wie auch in den anderen Branchen bei Einführung des Emissionshandels erfolgt als erster Schritt eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber. Deren Anzahl bestimmt sich nach einem Basiswert, der von der Kommission festgesetzt wird und sich nach der bisherigen Transportleistung richtet. Die kostenlose Zuteilung erfasst 2012 85 % der Zertifikate, 2013 bis 2020 nur noch 82 %, da 3 % in eine Sonderreserve für Newcomer und schnell wachsende Luftverkehrsunternehmen gehen. Der 'cap' wird für 2012 auf 97 % der durchschnittlichen Emissionen in der Periode von 2004-2006 festgesetzt und in der Periode von 2013 bis 2020 auf 95 % reduziert.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUp 06/2011 (Dezember 2011)
Seiten: 9
Preis: € 32,00
Autor: Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
 
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