Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung gemäß § 16 der 30. BImSchV

Umfangreiche Präsentation der Untersuchungsergebnisse zur Schadstoff- und Abgasemmission von MBA und Vorstellung verschiedener Maßnahmen

In der 30. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (30. BImSchV) werden an die Zulassung von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) strenge Anforderungen gestellt. § 16 ermöglicht den StUÄ bzw. den Bezirksregierungen (in NRW), bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung von Abfällen in einer MBA eine offene Nachrotte ohne Abgas Erfassung und -Reinigung zu genehmigen. Als Grundvoraussetzungen für eine offene Nachrotte wird in der 30. BImSchV gefordert, dass „der zur Nachrotte vorgesehene Abfall eine Atmungsaktivität von 20 mg O2/g TS (AT4) unterschreitet und durch sonstige betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auf andere Weise Genüge getan ist.“ Hierbei sind „schädliche Umwelteinwirkungen“ nicht näher definiert, so wie auch über die Maßnahmen zu deren Vorsorge - auf andere Weise Genüge zu tun - trefflich diskutiert werden kann. So sind zunächst einmal die möglichen Emissionen einer Nachrotte aufzuzeigen. Erst dann kann überhaupt über Maßnahmen zur Vorbeuge bzw. Minderung der zu erwartenden Umweltbeeinträchtigungen nachgedacht werden. Die zugehörige Studie „Arbeitshilfe zu § 16 der 30. BImSchV“ wurde im Auftrag des Landesumweltamtes NRW von der IGW Ingenieurgemeinschaft Witzenhausen Fricke & Turk GmbH und der Gewitra Ingenieurgesellschaft für Wissenstransfer erarbeitet.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 15. Kasseler Abfallforum-2003 (April 2003)
Seiten: 16
Preis: € 8,00
Autor: Dr.-Ing. Tanja Scheelhaase
Dr. Joachim Clemens
Prof. Dr.-Ing. Carsten Cuhls
Prof. Dr. Rainer Wallmann
 
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