Hochwasserrisikomanagementpläne nach der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie

Das zentrale Element der europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie ist die Aufstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen. Diese enthalten Programme mit konkreten Zielen, die in absehbarer Zeit erreichbar sind und Maßnahmen, die umgesetzt werden sollen. An der Formulierung sind die für den Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge zuständigen Stellen zu beteiligen, insbesondere die kommunalen Gebietskörperschaften.

1. Vorgaben der Richtlinie und Ausgangssituation
2. Was ist Hochwasserrisiko-management
3. Festlegung der Ziele und Maßnahmen
4. Aufstellung der Pläne



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall 12/2008 (Oktober 2009)
Seiten: 3
Preis: € 10,90
Autor: Dipl.-Ing Jürgen Reich
Ralf Schernikau
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Erfahrungen bei der Beratung von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2024)
Die Verwendung von Biogut- und Grüngutkompost ist eine Möglichkeit, Nährstoffdefizite im Ökolandbau zu vermeiden sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und sogar zu steigern.

Grundstrukturen und Gütekriterien eines Klimawandelfolgenrechts
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
Der Klimawandel geschieht. Und ganz unabhängig davon, wie stark wir ihn bremsen werden, spüren wir schon heute seine unabwendbaren Folgen und werden in Zukunft noch stärker mit ihnen zu kämpfen haben.

CDR-Technologien auf dem Weg in die Klimaneutralität
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
Der Klimawandel nimmt besorgniserregende Ausmaße an. Zugleich wird klimaneutralität versprochen. Im Paris-Abkommen nur vage in Aussicht gestellt, soll ausweislich Art. 2 des europäischen Klimagesetzes für die Union im Jahr 2050 und nach § 3 Abs. 2 KSG für Deutschland bereits 2045 bilanziell Klimaneutralität erreicht sein.