Abfall und Produkt, Verwertung und Beseitigung nach dem EuGH

Kernstücke der neuen Abfallrahmenrichtlinie sind die Abgrenzung von Abfall und Produkt sowie von Verwertung und Beseitigung. Hierzu hat der EuGH bereits erhebliche Pionierarbeit geleistet, die auch bei der neuen Regelung nicht außer Betracht bleiben darf - nicht nur, weil sie maßgeblich die Rohstoffwirtschaft betraf, sondern auch wegen ihrer grundsätzlichen Aussagen zur Ressourcenschonung als Basis der abfallrechtlichen Unterscheidungen und deren Durchsetzung gegenüber nationalem Recht..

I. Abgrenzung von Abfall und Produkt
1. Palin Granit
2. AvestaPolarit
II. Einbeziehung kontaminierten Erdreichs
III. Abgrenzung von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung
1. Grundansatz des EuGH
2. Übertragung auf die Müllverbrennung
3. Konsequenzen für industrielle Produktionsanlagen
4. Folgen für Hausmüll
a) Verwertbarkeit in Produktionsanlagen
b) Verwertung in Hausmüllverbrennungsanlagen
c) Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Heizwertkriteriums nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 03 / 2008 (Juni 2008)
Seiten: 7
Preis: € 32,00
Autor: Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
 
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