Editorial

Bis weit ins zwanzigste Jahrhundert war die Produktpolitik hauptsächlich durch die Beziehung zwischen Erzeuger und Verbraucher bestimmt. Im Vordergrund der Produktgestaltung standen die Funktions- und Gebrauchseigenschaften einschließlich der Stoffqualität, Lebensdauer und Wirtschaftlichkeit.

Dazu kamen Zusatznutzen wie Kundendienst, Verpackungsgestaltung, Produktdesign und Markenimage. Die Einführung Technischer Normen für Begriffe, Kennzeichnungen, produkt- und materialspezifische Eigenschaften – Qualität, Abmessungen, Form, Farbe und technische Leistungsparameter – war zwar schon ein – wenn auch nicht mit Rechtsmitteln durchsetzbarer – Eingriff in die Souveränität der Erzeuger, diente aber durch Ordnung und Information der Klarheit der Beziehung zwischen Lieferanten und Kunden und setzte Maßstäbe für die Sicherheit. Erst später kamen Aspekte des Verbraucher-, Arbeits-, Unfall-, Daten- und Umweltschutzes hinzu. Die DIN-Normen – heute mehr als zwanzigtausend – sind aber unverbindliche Empfehlungen zur freiwilligen Nutzung. Erste rechtlich verbindliche Regelungen über den Umgang mit Produkten und damit Eingriffe in die Beziehung zwischen Lieferanten und Kunden gab es erst in neuerer Zeit durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften, in der Abfallwirtschaft erstmals mit dem Erlass der inzwischen mehrfach geänderten Richtlinie über die Altölbeseitigung vom 16. Juni 1975. Seit dieser Zeit hat sich eine tiefgreifende Wandlung vollzogen. In die Beziehung zwischen Lieferanten und Kunden greifen supranationale und nationale Institutionen mit einer großen Zahl von Verordnungen, Richtlinien und Gesetzen ein. Stichworte sind Produkthaftung und Produktverantwortung. Jeder, der ein Produkt herstellt, muss zahlreiche gesetzliche Auflagen und Normen nach dem Produkthaftungsgesetz einhalten. Mit der Produkthaftung wird die Verantwortung des Herstellers für Schädigungen insbesondere an Leben, Gesundheit und Eigentum des Verbrauchers durch Fehler von Waren normiert. Als Hersteller gelten auch die Importeure in den europäischen Wirtschaftsraum, ersatzweise die Lieferanten. Fehler sind vor allem Konstruktions- und Fabrikationsfehler. Die Haftung bezieht sich also nicht auf den Gebrauchswert des Produkts, sondern auf die Folgen an vorhandenen Rechtsgütern. Seit dem 1. Januar 1990 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das zur Umsetzung einer EG-Richtlinie erlassene Produkthaftungsgesetz, das für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden an für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmten Sachen eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers normiert. Im Fall des Schadenseintritts hat der Geschädigte für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang die Beweislast, der Hersteller muss Ausschlusstatbestände beweisen. Zum Teil sehr weitgehende Vorgaben für die Übernahme der Produktverantwortung ergeben sich aus dem Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz sowie aus den auf dessen Grundlage erlassenen Gesetzen und Verordnungen für eine Reihe von Erzeugnissen. Die Rechtsnormen zur Produktverantwortung besagen, dass ein Hersteller bereits bei der Entwicklung seine Erzeugnisse so gestalten muss, dass bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert und die umweltverträgliche Entsorgung der nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt wird. Zur Produktverantwortung gehören weiterhin die Herstellung mehrfach verwendbarer und technisch langlebiger Produkte, der vorrangige Einsatz von verwertbaren Abfällen oder von sekundären Rohstoffen bei der Herstellung sowie bestimmte Kennzeichnungen und die Rücknahme von Erzeugnissen nach ihrem Gebrauch. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnungen bestimmen, welche Hersteller, Be- und Verarbeiter und Vertreiber für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen haben. Die Bundesregierung kann beispielsweise festlegen, dass bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter Beschaffenheit, nur für bestimmte Verwendungen oder mit Kennzeichnungen in Verkehr gebracht werden dürfen. Sie kann auch Rücknahmepflichten festlegen. Das Recht der Europäischen Gemeinschaften verbietet darüber hinaus für einige Produkte die Verwendung bestimmter schadstoffhaltiger Stoffe oder schränkt deren Nutzung ein. Auf dieser Basis kann die Bundesregierung auch das Inverkehrbringen bestimmter Produkte mit Gesetzen und Rechtsverordnungen verbieten. Im deutschen Abfallrecht wurden außer der Altölverordnung bislang, analog zu Bestimmungen im EG-Recht, für vier Abfallgruppen Rechtsnormen zur Produktverantwortung erlassen, das sind Verpackungsabfälle, Altfahrzeuge, gebrauchte Batterien, Elektro-und Elektronikaltgeräte. Abgesehen von einigen Stoffverboten enthalten die Bestimmungen keine Anforderungen an die Hersteller zur konkreten Gestaltung ihrer Produkte. Sie beziehen sich vor allem auf Regelungen für den Zeitpunkt, zu dem das Produkt schließlich Abfall geworden ist. Hierfür werden in unterschiedlicher Weise Rücknahme- und Verwertungspflichten festgelegt, Verantwortliche bestimmt, das Zusammenwirken mehrerer Verpflichteter ermöglicht, Verwertungsquoten und -nachweise geregelt sowie Vorgaben für Demontageinformationen gegeben. Weiter enthalten die Rechtsnormen zu den vier Produktgruppen Mitwirkungspflichten für die Länder und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.Während die Länder vor allem Überwachungs- und Genehmigungsaufgaben wahrnehmen, müssen sich die Kommunen aktiv an der Umsetzung beteiligen. Sie sind beispielsweise verpflichtet, Batterien und Elektroaltgeräte zurückzunehmen und diese an Hersteller und Vertreiber weiterzuleiten oder müssen sich mit den Rücknahmesystemen für Verkaufsverpackungen abstimmen. Die abfallrechtlichen Grundlagen der Produktverantwortung sind im dritten Teil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes formuliert. Damit werden die Ziele verfolgt, Ressourcen zu schonen, das Aufkommen der zu entsorgenden Abfälle zu verringern, und damit die öffentliche Entsorgung zu entlasten. Die Produktverantwortung wird in den Paragrafen 22 bis 26 konkretisiert: § 22 Produktverantwortung, § 23 Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen, § 24 Rücknahme- und Rückgabepflichten, § 25 Freiwillige Rücknahme, § 26 Besitzerpflichten nach Rücknahme.
Die Produktverantwortung trägt, wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt. Diese Zuordnung entspricht dem Verursacherprinzip. Erzeugnisse müssen so gestaltet werden, dass bei ihrer Entwicklung, Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert und die umweltverträgliche Entsorgung der nach dem Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt wird. Mit den Gesetzen und Verordnungen zur Produktverantwortung soll die Verantwortung für Stoffe oder Gegenstände umfassend und möglichst lückenlos geregelt werden. Fünf Instrumente der Produktverantwortung stehen zur Verfügung: die Entwicklung von Mehrwegerzeugnissen, der vorrangige Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen, die Kennzeichnung schadstoffhaltiger Erzeugnisse, Hinweise auf Rückgabemöglichkeiten sowie die Rücknahme von Erzeugnissen. Die Produktverantwortung wird so begrenzt, dass die Anforderungen verhältnismäßig im Sinne des § 5 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sein müssen. Danach müssen sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sein. Zusätzlich müssen die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen beachtet werden, aber auch die Festlegung des EG-Rechts über den freien Warenverkehr. Zur Produktverantwortung werden die Verpflichteten genannt sowie die konkreten Anforderungen für bestimmte Erzeugnisse, Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungspflichten sowie Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, die in Rechtsverordnungen festzulegen sind. Mit dem § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise und mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen zu erlassen, die Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungspflichten vorsehen. Mit Verboten kann festgelegt werden, dass bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden kann, dass schädliche Stoffe freigesetzt werden oder wenn die umweltverträgliche Entsorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Durch Beschränkungen kann festgelegt werden, dass bestimmte Erzeugnisse nur in einer bestimmten Beschaffenheit oder für eine bestimmte Verwendung in Verkehr gebracht werden dürfen, um die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung zu gewährleisten. Kennzeichnungspflichten können insbesondere für Erzeugnisse auferlegt werden, damit sie einer besonderen Verwertungs- oder Beseitigungsart zugeführt werden können. Die Kennzeichnungen dienen zur Information des Verbrauchers und geben den Hinweis, dass Erzeugnisse nach Gebrauch bestimmten Entsorgungssystemen zuzuführen sind, um ihre besondere, vom Gesetzgeber vorgesehene Verwertung oder Beseitigung sicherzustellen. Für die Regelung von Rücknahme- und Rückgabepflichten wird die Bundesregierung mit § 24 ermächtigt, Rechtsverordnungen über Rücknahmepflichten des Herstellers oder Erzeugers und Rückgabepflichten der Besitzer bestimmter Abfälle zu erlassen. So kann vorgeschrieben werden, dass Erzeugnisse erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Rückgabemöglichkeit gesichert ist oder dass Hersteller und Vertreiber ihre Produkte zurücknehmen, wofür Systeme eingerichtet werden müssen.Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können mit Zustimmung der Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, sofern sie der Rücknahmepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung unterliegen undein Rücknahmesystem zur Verfügung steht. Die Überlassungspflicht für derartige Abfälle gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erstreckt sich nicht auf Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an der Rücknahme mitwirken. Die Abfallbesitzer sind jedoch berechtigt, die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Dies gilt, solange diese Abfälle nicht von der öffentlich-rechtlichen Entsorgung ausgeschlossen sind und solange die Rückgabepflicht nicht zur Rückgabe der Abfälle an Hersteller oder Vertreiber verpflichtet. Die Rückgabepflicht entfällt auch für Abfälle, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung freiwillig
– siehe § 25 – zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber eine Freistellung oder ein Feststellungsbescheid erteilt wurde. Die Möglichkeit, Rechtsverordnungen zu erlassen, ist nicht auf bestimmte Erzeugnisse beschränkt. Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden für einzelne Abfallarten und Abfallgruppen in Gesetzen und Rechtsverordnungen konkretisiert, mit denen Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden. Im Einzelnen sind dies:

Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky leitete von 1978 bis 2003 das Fachgebiet Abfallwirtschaft im Institut für Technischen Umweltschutz der Technischen Universität Berlin. Adresse: Thomé-Kozmiensky Ingenieure, Dorfstraße 51, D-16816 Nietwerder, Tel. 03391.45 45 0,Fax: -45 45 10, eMail: thome@vivis.de, Internet: www.vivis.de.



Copyright: © Rhombos Verlag
Quelle: PRODUKTVERANTWORTUNG (Juli 2007)
Seiten: 2
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr.-Ing. habil. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky
 
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