Fachwissen zu allen Erneuerbaren Energien

Dr.  Lutz Birnbaum

Prof. Versteyl Rechtsanwälte


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Sprachkompetenz:    
Nationalität:deutsch
Schwerpunkte: ENERGIERECHT
ENERGIEWIRTSCHAFTSRECHT
HANDELSRECHT
GESELLSCHAFTSRECHT
KARTELLRECHT

Aktuelle Tätigkeit:Seit 1.1.2001 Rechtsanwalt in der Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte, Hannover, mit den Schwerpunkten Energie- und Kartellrecht.

Frühere Tätigkeit:Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für öffentliches Recht der Universität Kiel
Leiter des Rechtsbereichs der Salzdethfurth AG
1972 bis September 2000 in verschiedenen juristischen und gaswirtschaftlichen Funktionen der BEB Erdgas und Erdöl GmbH, Hannover, einer gemeinsamen Tochtergesellschaft der ESSO und Shell (ab 1976 Abteilungsleiter, ab 1980 leitender Angestellter der BEB)
1980-2000 Geschäftsführer der DEUDAN - Deutsch/Dänische Erdgastransportgesellschaft - Gesellschaft mbH, Handewitt (Flensburg).

Ausbildung:Studium der Rechtswissenschaften in Kiel und Berlin.

Fachbeiträge: Förderung dezentraler Energieversorgung nach dem alten und neuen KWK-Gesetz (9/2007)

Die Rechnung geht nicht auf (7/2006)

Förderung dezentraler Energieversorgung nach dem alten und neuen KWK-Gesetz (5/2006)

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Folgen und Perspektiven für eine klimaschonende Nutzung kohlenstoffreicher Böden in der Küstenregion Niedersachsens
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Der Schutz von Mooren und somit kohlenstoffreicher Böden ist ein zentrales Element erfolgreicher Klimaschutzstrategien. Am Beispiel der Küstenregion Niedersachsens wird deutlich, welche sozioökonomischen Folgen eine Wiedervernässung ohne wirtschaftliche Nutzungsperspektiven nach sich ziehen kann. Eine transformative Moornutzung kann nur gelingen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse, politische Rahmenbedingungen, soziale Akzeptanz und ökonomische Realitäten ineinandergreifen.

Zur Berücksichtigung globaler Klimafolgen bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen
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Der Text untersucht, wie Klimafolgenprüfungen bei Deponien und Abfallanlagen rechtlich einzuordnen sind. Während das UVPG großräumige Klimaauswirkungen fordert, lehnt das BVerwG deren Prüfung im Immissionsschutzrecht ab. Daraus ergeben sich offene Fragen zur Zulassung und planerischen Abwägung von Deponien.

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