Seit Einführung der Deponieverordnung (DepV) sind die Schließungskriterien für Deponien vorgegeben. § 13 DepV beschreibt die Forderungen, die ein Deponiebesitzer zu erfüllen hat, damit die Deponie aus der Nachsorge entlassen werden kann.
Rechtlich gesehen, bedeutet die Entlassung aus der Nachsorge, dass mögliche Gefahren aus der Deponie, die danach auftreten, auf die Allgemeinheit, also den Steuerzahler, übergehen. Dem Deponiebesitzer obliegt es als Voraussetzung für die Entlassung aus der Nachsorge, den Beweis zu führen, dass in Zukunft keine Gefahren für die Umwelt zu erwarten sind. Gelingt ihm das, kann er die Beendigung der Nachsorge beantragen.
Copyright: | © Förderverein KUMAS e.V. |
Quelle: | 2007 (Mai 2007) |
Seiten: | 20 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr. Ing. Klemens Finsterwalder |
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