In Ersatzbrennstofflieferverträgen für Kraftwerke sollten Preisanpassungsklauseln für längerfristige Zeiträume vorgesehen werden
Im Mittelpunkt von Ersatzbrennstofflieferverträgen steht die Sicherstellung der kontinuierlichen Belieferung des Kraftwerkes mit qualitätsgesichertem Brennstoff. Da diese Lieferverträge – aus Gründen der Finanzierung und Realisierung – in den meisten Fällen im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens oder eines Genehmigungsbescheides abgeschlossen werden müssen, ist auf die Abhängigkeiten zwischen den vereinbarten Brennstoffqualitäten und der Anlagenplanung besonderes Gewicht zu legen. Da zu erwarten ist, dass der Ersatzbrennstoffmarkt in Zukunft deutlichen Schwankungen unterliegen wird, sind sehr langfristige Verträge mit gleichbleibend hohen Preisen kaum noch verhandelbar. Da ein Wegfall der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB mit der Folge der Verpflichtung zur Vertrags-/ Preisanpassung nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn sich die Marktlage ändert, besteht Anlass, im Vertrag selbst Preisanpassungsklauseln für längerfristige Regelungen wie zum Beispiel Festpreise oder gegebenenfalls Preisanpassungszeiträume vorzusehen.
| Copyright: | © Rhombos-Verlag |
| Quelle: | MÜLLVERBRENNUNG (April 2007) |
| Seiten: | 3 |
| Preis: | € 0,00 |
| Autor: | Dr. Rebecca Prelle |
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