Seit dem 24. März 2006 ist das in Deutschland eingeführte Entsorgungssystem für Elektro- und Elektronikaltgeräte operativ wirksam. Grundlage hierfür ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG), das am 24. März 2005 weitgehend in Kraft getreten ist. Nach einem Jahr Vollzugserfahrungen können erste Schlussfolgerungen darüber gezogen werden, ob die Zielsetzungen des ElektroG erreicht werden.
Es lässt sich feststellen, dass der Übergang an der Schnittstelle zwischen der hoheitlich strukturierten kommunalen Verantwortung für die Erfassung der Elektrogeräte aus privaten Haushalten und der Herstellerverantwortung für die Entsorgung dieser Geräte zum Teil nicht optimal abläuft. Das derzeitig praktizierte Modell der zentralen Abholkoordination über die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR), bei der die Hersteller bundesweit entsprechend ihres Marktanteils Entsorgungsaufträge zugewiesen bekommen, hat einen hohen Abstimmungsaufwand zwischen den Beteiligten (EAR, Kommunen, Herstellern, Entsorgern), Verzögerungen und unnötige Leerfahrten zur Folge. Da die EAR stets die Abholung eines gefüllten Behälters als vorrangig einstuft, erhalten die Entsorger der Hersteller im Regelfall einen Abholauftrag für einen Container, den sie nicht selbst gestellt haben. Gegen diese Vorgehensweise haben Entsorger unter anderem eigentumsrechtliche, versicherungsrechtliche und unfallverhütungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Die Einführung anderer Modelle wie Gebietsaufteilungen und Verknüpfungen der Abhol- mit Gestellungsanordnungen sollte zukünftig trotz kartellrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Bedenken erwogen werden, um den Kommunen einen dauerhaften Ansprechpartner zu geben und unnötige Verzögerungen und Leerfahrten zu vermeiden.
Auch hat die Praxis gezeigt, dass sich zum Beispiel die Verwertung der Altgerätegruppe 3 verschlechtert hat. Hier sollte eine Gesetzesänderung herbeigeführt werden, um Bildschirmgeräte und Monitore getrennt von den übrigen Geräten der Gruppe 3 zu erfassen. Durch den Einwurf in Container sowie den (unsachgemäßen) Transport von Elektrogeräten wird zudem eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung von Geräten oftmals behindert. Die nach dem ElektroG Verpflichteten sollten ihre Handlungsspielräume besser ausloten. Das betrifft das Eigenvermarktungs- und auch das Wiederverwendungsrecht der Kommunen wie auch die Möglichkeit der Hersteller, neben den kommunalen Erfassungssystemen eigene Rücknahmesysteme für ihre eigenen Altgeräte aufzubauen.
Die Vollzugserfahrungen sollten jetzt dazu genutzt werden, die Erfassung, Abhollogistik und Entsorgung von Elektroaltgeräten dahingehend zu überprüfen und nachzubessern, dass die Zielsetzungen des ElektroG, nämlich die Vermeidung, Wiederverwendung, stoffliche Verwertung und sonstige Verwertung dieser Abfälle erreicht werden.
Dr. Rebecca Prelle,
Rechtsanwälte Andrea Versteyl
| Copyright: | © Rhombos-Verlag |
| Quelle: | MÜLLVERBRENNUNG (April 2007) |
| Seiten: | 1 |
| Preis: | € 0,00 |
| Autor: | Dr. Rebecca Prelle |
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