... nach geltendem Recht lassen sich in diesem Punkt die ingenieurwissenschaftliche sowie ökonomische Rationalität einerseits und die juristische Rationalität andererseits nicht in Deckung bringen ...“
Das Urteil und das Zitat betreffen einmal mehr das Problem der Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung bei der Verbrennung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen. Dieses Thema hat die Verfasser seit Jahren beschäftigt und ist ein praktisch bedeutsames Problem seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) im Jahre 1994 mit der Übernahme des umfassenden europäischen Abfallbegriffes. Eine alle Beteiligten überzeugende und vollzugstaugliche Antwort hat es bis heute allerdings nicht gegeben. Auch die grundlegenden Urteile des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Februar 2003 [1] und die danach ergangenen Urteile deutscher Gerichte [2] haben eher die bestehende Unklarheit und Widersprüche verstärkt. Dieses wird besonders deutlich, wenn man die Beseitigungstendenz der – jedenfalls mehrheitlich so verstandenen – EuGH-Urteile einerseits und die weitgehend anerkannte Verwertungspraxis der Abfallverbrennungsanlagen in Deutschland andererseits betrachtet [3].
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH |
Quelle: | Energie aus Abfall 2 (2007) (Februar 2007) |
Seiten: | 10 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr. Bodo A. Baars Dr. Ing. Adolf Nottrodt |
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