Die digitale Unterschrift gilt - Elektronische Angebotsabgabe für öffentliche Aufträge/Teil II

In der Vergabeverordnung in der Fassung 2001 wird nunmehr unter Bezugnahme auf die jeweiligen Verdingungsordnungen die Möglichkeit der elektronischen Angebotsabgabe eingeräumt. Diese Möglichkeit war bereits Gegenstand des ersten Teils dieses Beitrages. Ziel dieser neuen, durch § 15 der Vergabeverordnung eingeräumten Möglichkeit ist die Anpassung an den modernen, elektronischen Geschäftsverkehr. § 15 der Vergabeverordnung lässt elektronische Angebote zu, sofern diese mit einer Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen und verschlüsselt sind. Dies ist gleichlautend mit einer Gleichstellung der digitalen Signatur mit der handschriftlichen Unterzeichnung.

21.04.2001 Die Voraussetzungen für die Gleichstellung der digitalen Signatur mit der handschriftlichen Unterzeichnung sind hingegen in dem Signaturgesetz niedergelegt...

Unternehmen, Behörden + Verbände: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bundesministerium des Inneren, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Autorenhinweis: RA Dr. Thomas Ax, RA Matthias Schneider



Copyright: © Deutscher Fachverlag (DFV)
Quelle: April 2001 (April 2001)
Seiten: 2
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr. jur. Thomas Ax
Matthias Schneider
 
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