Nach der Grundkonzeption des § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG tragen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verantwortung für die Entsorgung solcher Abfälle, die in ihrem Gebiet angefallen sind und ihnen überlassen werden.
Das betrifft grundsätzlich alle Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Solange die Entsorgungskapazitäten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nicht ausgelastet waren, bestand für diese keine Veranlassung, die Entsorgungsverantwortung etwa für Restabfälle aus Sortieranlagen abzulehnen und die Entsorgung in ihren Anlagen zu verweigern.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 06/2006 (Dezember 2006) |
Seiten: | 3 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. Timur Gelen |
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