Nach langjährigen Diskussionen um die Technische Anleitung (TA) Siedlungsabfall vom 1. Juni 1993 sowie die Frage nach der politischen und fachlichen Akzeptanz der mechanisch-biologischen Restabfallbehandlung (MBA) als Alternative zur thermischen Abfallbehandlung wurden die Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und die 30. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (30. BImSchV) zum 1. März 2001 rechtskräftig.
Damit wurde der Stand der Technik für die mechanisch-biologische Abfallbehandlung definiert.
Gemäß Abfallablagerungsverordnung dürfen demnach seit dem 1. Juni 2005 nur noch vorbehandelte Restabfälle auf Deponien abgelagert werden, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten (u.a. thermisch vorbehandelte Abfälle). Für mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle sind die in Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung formulierten Anforderungen als Ablagerungsvoraussetzungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang sind neben verschiedenen physikalischen Parametern und zahlreichen Schadstoffgrenzwerten im Eluat insbesondere die Parameter zur Bewertung der biologischen Stabilität – Atmungsaktivität AT4, Gasbildung GB21 und TOC im Eluat – sowie der TOC im Feststoff als Kriterium für die Effektivität der Abscheidung heizwertreicher Abfallkomponenten von Bedeutung.
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH |
Quelle: | Energie aus Abfall 1 (2006) (Dezember 2006) |
Seiten: | 14 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr. Rainer Wallmann Dipl.-Ing. Helge Dorstewitz Dipl.-Ing. Jürgen Hake Prof. Dr.-Ing. Klaus Fricke Dr.-Ing. Heike Santen |
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