Nur bedingt ansatzfähig

Die Kosten der Zwischenlagerung können nicht in jedem Falle in die Abfallgebühren eingerechnet werden

Das Ablagerungsverbot für unvorbehandelte Abfälle auf Deponien zum 1. Juni 2005 hat in Deutschland zu gravierenden Entsorgungsengpässen geführt. Die Ursachen hierfür sind vielfältig: Firmen, die an der Errichtung von mechanisch-biologischen Anlagen beteiligt waren, wurden insolvent, die Inbetriebnahme von Anlagen verzögerte sich aus technischen Gründen, die behandelten Abfälle hielten die Qualitätsanforderungen für die weitere Entsorgung nicht ein oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wurden zusätzliche Mengen an Gewerbeabfällen überlassen, für deren Behandlung sie keine Kapazitäten vorgesehen haben. Die Entsorgungssituation wird sich in den nächsten Jahren nicht entspannen. Studien haben ergeben, daß für vorzubehandelnde Abfälle frühestens 2008 wieder Kapazitäten zur Verfügung stehen.1 Für Ersatzbrennstoffe werden über diesen Zeitpunkt hinaus Entsorgungsengpässe prognostiziert. Die Engpässe bei der Abfallentsorgung werden durch Zwischenlagerungen überbrückt. Nach mehr als einem Jahr nimmt die Zahl der Anträge nicht ab, die zwischengelagerten Mengen steigen weiter. Damit sind neben genehmigungsrechtlichen Problemen zahlreiche Risiken – Brände, Geruch, Ungeziefer – und zusätzliche Kosten verbunden. Am Beispiel des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), des Abfallgesetzes (NAbfG) und der allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze erörtert der folgende Beitrag anhand bestimmter Fallgestaltungen und Fragestellungen die Kosten der Zwischenlagerung aus der Sicht des Gebührenrechts.



Copyright: © Rhombos-Verlag
Quelle: ZWISCHENLAGERUNG (September 2006)
Seiten: 6
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr. Andrea Versteyl
 
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