Die Rechnung geht nicht auf

Die Gesetzgebung zur Förderung dezentraler Energieversorgung nach dem alten und neuen KWK-Gesetz weist Schwachstellen auf

Abfall gehört mit Ausnahme der Abfallsorten, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zugeordnet sind, zu den Einsatzstoffen, die für die Förderung nach den Kraft-Wärme- Kopplung-Gesetzen zugelassen sind. Unklarheiten in der Anwendung des KWK-Gesetzes vom 12. Mai 20001 haben zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt, die insbesondere Fragen der Anspruchsberechtigung der KWK-Stromerzeuger für die gesetzliche Mindestvergütung und des hiermit korrespondierenden Anspruchs auf Belastungsausgleich der zur Abnahme und Vergütung von KWK-Strom verpflichteten Netzbetreiber betreffen. Das neue KWK-Gesetz vom 19. März 20022 hat durch eine veränderte Förderkonzeption und die Einführung gesetzlicher Begriffsbestimmungen Verbesserungen gebracht, wird jedoch aufgrund bürokratischer Hemmnisse und unzureichender Anreize die Ziele des Gesetzes, die jährlichen Kohlendioxid-Emissionen um mindestens 20 Millionen Tonnen bis zum Jahr 2010 zu mindern, bei weitem nicht erreichen. Im folgenden Beitrag wird ein Überblick über die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen der beiden KWK-Gesetze gegeben. Auf ausgewählte Streitpunkte, die wegen ihrer skurrilen Auswüchse auch für juristisch nicht vorgebildete Abfallwirtschaftler interessant sind, wird näher eingegangen. 



Copyright: © Rhombos-Verlag
Quelle: ENERGIE AUS ABFALL (Juli 2006)
Seiten: 6
Preis: € 0,00
Autor: Dr. Lutz Birnbaum
 
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