In Zeiten leerer Kassen sind die Mittel für die Sanierung schädlicher Bodenverunreinigungen und Altlasten knapp bemessen.
Umso erfreulicher ist es, wenn die öffentliche Hand ausnahmsweise Sanierungsrisiken übernimmt oder sogar finanzielle Mittel zur Sanierung von Altlasten und zur Wiedernutzung brachgefallener Industrieflächen einsetzt. 1 Schließlich sind auch Freistellungen von Unternehmen von Altlastenrisiken, etwa in Sanierungsverträgen nach § 13 Abs. 4 BBodSchG, anzuführen. Im Falle des Einsatzes solcher Zahlungen an private Unternehmen oder Risikoübernahmen stellt sich die Frage, ob diese dem Beihilfenverbot im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG unterfallen und notifiziert bzw. bei Verstoß gegen diese Pflicht gegebenenfalls später zurückgezahlt werden müssen.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | EurUP 05/2005 (Oktober 2005) |
| Seiten: | 7 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Prof. Dr. Dr. Joachim Sanden |
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