Die neue hessische Gemeindeordnung (HGO) bietet insbesondere auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand substanzielle und weit reichende Änderungen (§§ 121 ff. HGO), die private Unternehmen besser vor wirtschaftlicher Konkurrenz durch die öffentliche Hand schützen.
Mit § 121 Abs. 1 Nr. 3 HGO wurde eine echte Subsidiaritätsklausel geschaffen, die zuvor – auch nach dem Willen des Gesetzgebers – abgelehnt wurde. Nach der neuen hessischen Gemeindordnung dürfen sich Gemeinden nur noch dann wirtschaftlich betätigen, wenn der damit verfolgte Zweck nicht durch einen privaten Dritten genauso gut und wirtschaftlich erreicht werden kann. Damit soll den betroffenen Unternehmen ein effektiver Rechtsschutz gegen Gemeinden, die mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung die Grenzen des Gemeindewirtschaftsrechts überschreiten, an die Hand gegeben werden. Nach dem neuen § 121 Abs. 6 HGO muss eine Gemeinde zunächst auf der Grundlage einer Markterkundung umfassend die Chancen und Risiken der beabsichtigten unternehmerischen Betätigung sowie deren zu erwartende Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft analysieren, bevor sie eine wirtschaftliche Betätigung aufnehmen kann.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 01/2006 (Februar 2006) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Matthias Schneider Sascha Häfner |
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Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen 'Moorschonende Stauhaltung' und 'Anbau von Paludikulturen' in Mecklenburg-Vorpommern
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