Die Pflicht zur Sicherheitsleistung bei Altdeponien – ein Beitrag zur Auslegung der §§ 25 Abs. 5 Satz 1 und 19 Abs. 4 Satz 2 DepV

Nach § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde vom Betreiber einer Deponie eine Sicherheitsleistung für die nach Stilllegung der Anlage anfallenden Kosten einer Rekultivierung und für sonstige zur Abwendung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich werdende Schutzvorkehrungen verlangen, und zwar nicht nur in der Zulassungsentscheidung selbst, sondern immer dann, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt.

Eine solche Veranlassung kann „Jahre oder Jahrzehnte“1 nach dem Beginn des Anlagenbetriebs auftreten. Dieser potenziellen Pflicht des Deponiebetreibers ist mit Inkrafttreten der Deponieverordnung (DepV) am 1.8.2002 durch die Vorschrift des § 19 Abs. 2 DepV eine obligatorische Pflicht zur Sicherheitsleistung zur Seite gestellt worden, die an keine weiteren Voraussetzungen anknüpft. Sie ist vom Träger des Vorhabens „vor Beginn der Ablagerungsphase“ zu erfüllen und erstreckt sich – anders als die in § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG getroffene Regelung – nicht nur auf die Kosten, die in der Nachsorgephase mutmaßlich anfallen werden, sondern betrifft auch den Aufwand zur Durchführung der in der Zulassung für die Betriebsphase angeordneten Maßnahmen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 02/2006 (April 2006)
Seiten: 8
Preis: € 32,00
Autor: EMLE Gregor Alexander Franßen
 
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