Auf der Tagesordnung

Die Altanlagenregelung der 30. BImSchV für die Mechanisch Biologische Abfallbehandlung läuft zum 1. März 2006 aus

Neben der Müllverbrennungsanlage (MVA) hat sich die Mechanisch Biologische Abfallbehandlung (MBA) zur Regelvariante der Abfallwirtschaft entwickelt. Kritisiert wird das aus Sicht des Umweltschutzes hohe Emissionspotential der MBA für unterschiedliche Arten der Luftbelastung. Ursache für diese Emissionen sind Schadstoffe im Restabfall, die bei der mechanischen und biologischen Behandlung freigesetzt werden. Zusätzlich kommt es in der biologischen Behandlungsstufe und insbesondere in der Abgasreinigung der MBA (Biofilter) zur „de-novo“-Synthese von Schadstoffen, die das Emissionspotential der MBA weiter erhöhen. Daher wurde mit der 30. BImSchV ein Rechtsrahmen geschaffen, um für die MBA Mindestanforderungen an die Abgasreinigung zu festzulegen. Diesen Standard müssen Neuanlagen seit dem 28. Februar 2001 einhalten. Für die Nachrüstung von Altanlagen auf den festgelegten Standard wurde nach Inkrafttreten der Verordnung ein großzügiger Übergangszeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Übergangszeitraum läuft mit dem 1. März 2006 ab. Anlagen, die nach dem 1. März 2006 die Anforderungen der 30. BImSchV nicht erfüllen, werden rechtswidrig betrieben.



Copyright: © Rhombos-Verlag
Quelle: 04/2005 - Ökodesign (Januar 2006)
Seiten: 4
Preis: € 0,00
Autor: Prof. (apl.) Dr. Uwe Lahl
 
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