Zwei aktuelle Urteile haben sich mit den Rahmenbedingungen der PPK-Entsorgung befasst. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 29.12.2004 die Beschwerde des Landkreises Neu-Ulm gegen eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes zurückgewiesen.
Der Landkreis hatte seinem Altpapierentsorger und der DSD AG untersagt, miteinander eine Vereinbarung über die Sammlung und Verwertung von PPK-Verkaufsverpackungen abzuschließen. Der Kreis vertrat die Auffassung, dass die DSD AG ausschließlich mit ihm als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger eine entsprechende Vereinbarung abschließen dürfe. Das Bundeskartellamt wertete dies jedoch als unzulässigen Boykottaufruf und verhängte gegen den Kreis eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung. Die daraufhin eingelegte Beschwerde des Landkreises Neu-Ulm wurde nun zurückgewiesen.
Copyright: | © Verband Kommunaler Unternhemen e.V. (VKU) |
Quelle: | VKS-News 10/2005 (Oktober 2005) |
Seiten: | 2 |
Preis: | € 1,00 |
Autor: | Dipl. Ing. Karin Opphard |
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