Zu den auch im Luftverkehrsrecht maßgeblichen Schranken der planerischen Gestaltungsfreiheit gehört das Abwägungsgebot. Eine rechtmäßige Planungsentscheidung setzt demnach voraus, dass überhaupt eine sachgerechte Abwägung stattfindet, dass in diesem Zusammenhang die nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen den berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange nicht außer Verhältnis steht.
Ein Abwägungsfehler liegt insbesondere vor, wenn die Behörde Planungsalternativen übersieht oder nicht ausreichend in die Abwägung einbezieht, obwohl die Alternativen sich nach Lage der Dinge anbieten. Im Folgenden wird als Beitrag zur Diskussion um die Europäisierung des Verwaltungs- bzw. Umweltrechts aufgezeigt, dass gemeinschaftsrechtlich zulässige Verkehrsaufteilungsmaßnahmen eine Planungsalternative sein können, sofern der neu zu errichtende oder auszubauende Flughafen, welcher Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist, zu einem Flughafensystem gehört oder in ein Flughafensystem einbezogen werden kann. Dazu wird zunächst das Gemeinschaftsgrundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in seinem Ertrag für die Lösung von Umweltproblemen an Flughäfen gewürdigt. Sodann wird begründet, weshalb die Verordnung 2408/92/EWG in Verbindung mit der unmittelbar wirkenden Betriebsbeschränkungsrichtlinie 2002/30/EG sowie mit Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes eine Rechtsgrundlage dafür enthält, Verkehrsaufteilungen im Rahmen eines Flughafensystems vorzusehen. Diese Maßnahmen erweitern ggf. das Spektrum der zu berücksichtigenden Planungsalternativen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | EurUP 02/2005 (April 2005) |
Seiten: | 13 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | PD Dr. Christian Heitsch |
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Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen 'Moorschonende Stauhaltung' und 'Anbau von Paludikulturen' in Mecklenburg-Vorpommern
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