Eine wesentliche Forderung der EU-Deponierichtlinie1 besteht darin, den Anteil der biologisch abbaubaren Abfälle, die deponiert werden, zu reduzieren. Ausgehend von der angefallenen Abfallmenge im Jahr 1995 ist eine Reduktion um insgesamt 65% über einen Zeitraum von 15 Jahren in drei Stufen zu erreichen. Mitgliedsstaaten, die im Jahr 1995 mehr als 80% ihrer Abfälle deponiert haben, können einen Aufschub um weitere vier Jahre erhalten.
Die EU-Deponierichtlinie enthält zwar einige Hinweise, wie die biologisch abbaubaren Abfälle verringert werden können, z.B. durch Recycling, Kompostierung, Biogaserzeugung oder die Verwertung von Material und Rückgewinnung von Energie. Sie enthält jedoch keine konkreten Hinweise, wie die biologisch abbaubare Organik bestimmt wird und damit die vorgegebene Reduktion nachgewiesen werden kann/muss. Dies gilt für die frischen, unvorbehandelten Abfälle ebenso wie für Reststoffe aus einer Behandlungsanlage. Deutschland hat diese Fragestellung gelöst, in dem es in der Abfallablagerungsverordnung, die die Umsetzung der EU-Deponierichtlinie in nationales Recht darstellt, eine Vorbehandlung aller Abfälle sowie die Einhaltung von strengen Ablagerungsgrenzwerten vorgeschrieben hat. Es wird davon ausgegangen, dass diese Kombination in jedem Fall die Einhaltung der vorgegebenen Reduktionsziele gewährleistet bzw. deutlich übertrifft.
Copyright: | © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement |
Quelle: | 66. Informationsgespräch (Juni 2005) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr.-Ing. Wolfgang Müller Dr. Hugh Bulson Dipl.-Ing. Thomas Turk |
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