Die 30. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (30. BImSchV) fordert in den Paragraphen 4 und 5 die vollständige Kapselung mechanisch-biologischer (Rest-) Abfallbehandlungsanlagen (MBA). Die auftretenden Abluftströme der Anlagen sind demnach zu fassen und einer Behandlung zuzuführen.
Abweichend von dieser Vorgabe kann die zuständige Behörde bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung gemäß §16 der 30. BImSchV eine offene, d.h. nicht eingehauste Nachrotte, ohne Abluftfassung und -behandlung zulassen. Als Voraussetzung für die offene Nachrotte ist in §16 definiert, dass der zur Nachrotte vorgesehene Abfall den AT4-Wert von 20 mg O2/g TS unterschreitet und ...durch sonstige betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auf andere Weise Genüge getan ist.“ Der genannte AT4-Grenzwert für die offene Nachrotte stellt sicher, dass die biologische Aktivität und damit auch das Emissionspotenzial des Rottegutes durch die vorgelagerte Behandlung weitgehend reduziert und in der Nachrotte nur begrenzte weitere Emissionen auftreten können.
Copyright: | © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement |
Quelle: | 66. Informationsgespräch (Juni 2005) |
Seiten: | 15 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr. Rainer Wallmann Dr.-Ing. Joachim Dach Dr.-Ing. Martin Idelmann Dipl.-Ing. Jürgen Hake |
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