Offene Nachrotte bei MBA-Verfahren-Messung diffuser Abluftemissionen

Die 30. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (30. BImSchV) fordert in den Paragraphen 4 und 5 die vollständige Kapselung mechanisch-biologischer (Rest-) Abfallbehandlungsanlagen (MBA). Die auftretenden Abluftströme der Anlagen sind demnach zu fassen und einer Behandlung zuzuführen.

Abweichend von dieser Vorgabe kann die zuständige Behörde bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung gemäß §16 der 30. BImSchV eine offene, d.h. nicht eingehauste Nachrotte, ohne Abluftfassung und -behandlung zulassen. Als Voraussetzung für die offene Nachrotte ist in §16 definiert, dass der zur Nachrotte vorgesehene Abfall den AT4-Wert von 20 mg O2/g TS unterschreitet und „...durch sonstige betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auf andere Weise Genüge getan ist.“ Der genannte AT4-Grenzwert für die offene Nachrotte stellt sicher, dass die biologische Aktivität und damit auch das Emissionspotenzial des Rottegutes durch die vorgelagerte Behandlung weitgehend reduziert und in der Nachrotte nur begrenzte weitere Emissionen auftreten können.



Copyright: © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement
Quelle: 66. Informationsgespräch (Juni 2005)
Seiten: 15
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr. Rainer Wallmann
Dr.-Ing. Joachim Dach
Dr.-Ing. Martin Idelmann
Dipl.-Ing. Jürgen Hake
 
 Artikel nach Login kostenfrei anzeigen
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2024)
Überblick über und Diskussion der Maßnahmen zum beschleunigten Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland

Die innerstaatliche Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens - ein Rechtsvergleich
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2024)
Like all public international law treaties, the Paris Climate Accords rely on national law for their implementation. The success of the agreement therefore depends, to a large extent, on the stepstaken or not taken by national governments and legislators as well as on the instruments and mechanisms chosen for this task. Against this background, the present article compares different approaches to the implementation of the Paris Agreement, using court decisions as a means to assess their (legal) effectiveness.

Klimaschutzrecht und Erzeugung erneuerbarer Energien in der Schweiz
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2024)
Verschachtelte Gesetzgebung unter politischer Ungewissheit