Die Berücksichtigung von „Early Action“ bei Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 TEHG

Zur Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie hat der Gesetzgeber das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) erlassen. Zweck des Gesetzes ist es, für Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlage für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.

An die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen der Wirtschaftssektoren Energie und Industrie sind zunächst Emissionsberechtigungen ausgegeben worden, die bereits den gesetzlich festgelegten Reduktionsbeitrag dieser Sektoren beim CO2-Ausstoß bis 2007 berücksichtigen. Jeweils zum 30. April eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, müssen die Anlagenbetreiber Emissionsberechtigungen in Höhe ihrer tatsächlichen Emissionen des vorangegangenen Jahres abgeben. Sind die Kohlendioxidemissionen eines Unternehmens geringer als die zugeteilten Emissionsberechtigungen, zum Beispiel als Folge eigener CO2- Emissionsminderungen, können nicht benötigte Berechtigungen am Markt verkauft werden. Alternativ kann das Unternehmen Berechtigungen am Markt zukaufen, falls eigene Minderungsmaßnahmen teurer ausfallen würden. Hat das Unternehmen seine Minderungsverpflichtung nicht erfüllt oder nicht genügend Emissionsberechtigungen am Markt zugekauft, werden empfindliche Sanktionen fällig. Die fehlenden Emissionsberechtigungen müssen im Folgejahr zusätzlich abgegeben werden. Darüber hinaus werden die Namen der Verantwortlichen, die gegen die Abgabeverpflichtung verstoßen, im Bundesanzeiger veröffentlicht.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUP 03/2005 (Juni 2005)
Seiten: 7
Preis: € 32,00
Autor: RA Prof. Dr. Martin Beckmann
RA Dr. jur. Joachim Hagmann
 
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