Das gesetzliche Verwertungsgebot einerseits wie insbesondere aber auch die erheblichen Verschiebungen der Kostensituationen im Entsorgungsmarkt haben in den vergangenen Jahren zu einer deutlichen Zunahme der einer energetischen oder auch stofflichen Verwertung zugeführten Abfallströme geführt. Eine Verstärkung dieses Trends ist mit Blick auf Juni 2005 zu erwarten, wenn derzeit noch deponierte brennbare Abfälle definitiv nicht mehr ohne Vorbehandlung abgelagert werden dürfen. Es ist daher davon auszugehen, dass die von einzelnen Industriezweigen – z.B. der Zementindustrie – bereits seit langer Zeit gepflegte Abfallmitverbrennung sich auf weitere Zweige, vor allem auch zahlreichere Abfälle ausdehnen wird.
Angesichts dieser Entwicklungen, steigt der Bedarf von Seiten der verantwortlichen Ordnungs- und Genehmigungsbehörden, vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen und schadlosen, insbesondere ökologisch verträglichen Kreislaufwirtschaft, Randbedingungen für diesen Trend zu formulieren. Diese Randbedingungen müssen sowohl an den Abfallarten selbst wie auch an den Anlagen, die derartige Abfälle verwerten, ansetzen. Durch die neue 17. BImSchV hat sich die Rechtslage bei der Mitverbrennung verändert. Grenzwerte, insbesondere die für die Schwermetalle, gelten bei Abfalleinsatz nunmehr über den gesamten Abgasstrom, die Mischungsregel kommt kaum mehr zum Tragen.
Copyright: | © IWARU, FH Münster |
Quelle: | 9. Münsteraner Abfallwirtschaftstage (2005) (Mai 2005) |
Seiten: | 17 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Gudrun Both Dipl.-Biol. Horst Fehrenbach |
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