Nach dem Verwertungsgebot des Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetzes sind Abfälle, die nicht vermieden werden können, zu verwerten. Das Verwertungsgebot gilt immer dann, wenn
· die Verwertung technisch möglich ist,
· die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zumutbar ist und
· für die gewonnen Stoffe oder die Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann (§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG).
Die energetische Verwertung setzt u.a. voraus, dass der Heizwert des eingesetzten Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 kJ/kg beträgt (§ 6 Abs. 2 Nr.1 KrW-/AbfG). Soweit für die Verwertung von Abfällen eine getrennte Erfassung erforderlich ist, sind die Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln (§ 5 Abs. 2 Satz4 KrW -/AbfG). Die Verwertung von Bioabfällen (hier im Sinne der Bioabfallverordnung) setzt die getrennte Sammlung und Behandlung dieser Abfälle voraus. Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Holz) haben Bioabfälle aufgrund hoher Wassergehalte einen Heizwert < 11.000 kJ/kg. Sie sind damit stofflich zu verwerten. Ob eine stoffliche Verwertung auf dem Wege der aeroben Behandlung (Kompostierung) oder der anaeroben Behandlung (Vergärung) oder eine thermische Verwertung sinnvoll ist, hängt hauptsächlich von der Beschaffenheit der Bioabfälle sowie den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab.
| Copyright: | © IWARU, FH Münster |
| Quelle: | 9. Münsteraner Abfallwirtschaftstage (2005) (Mai 2005) |
| Seiten: | 9 |
| Preis: | € 0,00 |
| Autor: | Dr. Bertram Kehres |
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