Die Neufassung der TA Luft vom 24. Juli 2002 hat auch für die Biologischen Verfahren zur Abfallbehandlung Neuerungen gebracht. Generell wird schon bekanntes gefordert, nämlich:
Bei Anlagen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb oder wegen betrieblich bedingter Störanfälligkeit geruchsintensive Stoffe emittieren können, sind Anforderungen zur Emissionsminderung zu treffen, z. B. Einhausen der Anlagen, Kapseln von Anlageteilen, Erzeugen eines Unterdrucks im gekapselten Raum, geeignete Lagerung von Einsatzstoffen, Erzeugnissen und Abfällen, Steuerung des Prozesses.
Dies war schon immer gut fachliche Praxis bei jeder Planung. Neu ist, dass Abstandsregelungen eingeführt werden und für spezifische Anlagentypen Einhausungspflicht besteht. So regelt der § 5.4.8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen.
Copyright: | © IWARU, FH Münster |
Quelle: | 9. Münsteraner Abfallwirtschaftstage (2005) (Mai 2005) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr. Ing. habil. Werner Bidlingmaier |
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