Da ab dem 1.6.2005 nach den Vorschriften der Abfallablagerungsverordnung nur noch vorbehandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden dürfen, jedoch für die zu erwartenden Mengen an vorbehandlungspflichtigen Abfällen teilweise noch nicht genügend Vorbehandlungskapazitäten vorhanden sind, besteht für viele Deponiebetreiber, aber auch für Abfallerzeuger und Entsorgungsträger das Bedürfnis, bestimmte Mengen an sich vorbehandlungspflichtiger Abfälle für eine Übergangszeit zwischenzulagern, um sie später in noch zu errichtenden Anlagen vorzubehandeln.
Dies ist für Abfallentsorger, insbesondere Deponiebetreiber, auch eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, und zwar vor allem deshalb, um bestehende Entsorgungsverträge zu erfüllen und Kunden nicht zu verlieren. Aufgrund dieses unabweisbaren Bedarfs werden derzeit die Errichtung und der Betrieb von neuen Zwischenlagern geplant. Häufig sollen solche Zwischenlager auf dem Gelände einer bereits errichteten und betriebenen Deponie errichtet werden, um deren vorhandene Einrichtungen und sonstigen Betriebsmittel auch für den Zwischenlagerbetrieb nutzen zu können. Steht ein Zwischenlager zur Genehmigung an, so stellt sich die Frage, ob es nach Immissionsschutzrecht oder nach Abfallrecht zu genehmigen ist. Es sind daher die Zulassungstatbestände des § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV und des § 31 Abs. 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG voneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist v.a. deshalb wesentlich, weil der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einen gebundenen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat, während er gemäß den §§ 31 Abs. 2 und Abs. 3, 32 Abs. 1 KrW-/AbfG lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung hat. Zu der Frage des einschlägigen Zulassungstatbestands bei Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagers auf einem Deponiegelände haben Petersen/Krohn die Ansicht vertreten, es sei grundsätzlich ein abfallrechtliches Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Entgegen dieser Ansicht bedarf ein solches Zwischenlager einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und nicht einer abfallrechtlichen Plangenehmigung bzw. Planfeststellung. Die gegenteilige Ansicht von Petersen/Krohn übersieht vor allem die vom Gesetzgeber im Immissionsschutzrecht getroffene und im Abfallrecht bestätigte Entscheidung, Anlagen ortsfester Abfallentsorgung stets der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu unterstellen, wenn sie nicht ausnahmsweise der dauerhaften Ablagerung von Abfällen (Deponierung) dienen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Recht der Abfallwirtschaft 06/2004 (Dezember 2004) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | EMLE Gregor Alexander Franßen |
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