Am 1. März diesen Jahres ist die Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Behandlungsanlagen in Kraft getreten.
Mit dieser Artikelverordnung wurde der rechtliche Rahmen für die Siedlungsabfallentsorgung der Zukunft neu gesetzt. Damit ist es gelungen, in einem jahrelangen Glaubenskrieg ob Hausmüll besser verbrannt oder in mechanisch-biologischen Anlagen behandelt werden soll, einen akzeptablen Kompromiss zu finden, der dem Umweltschutz zugute kommt. Der Gordische Knoten, der jahrelang Fortschritte in der Abfallentsorgung behindert hat, wurde gelöst. Dies stellt einen wichtigen Meilenstein für eine nachhaltige Abfallpolitik in Deutschland dar.
Insgesamt werden die neuen Regelungen die Siedlungsabfallwirtschaft einen großen Schritt nach vorne bringen, da hierdurch sowohl einem drohenden zeitlichen als auch verfahrensmäßigen weiten Auseinanderdriften der Umsetzung der Bestimmungen der TA Siedlungsabfall und damit des Niveaus der Siedlungsabfallentsorgung in Deutschland Einhalt geboten wurde. Die Verordnung wird zu einer erheblichen Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vollzugs bei der Behandlung und Ablagerung von Abfällen und damit zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit führen. Durch die gewählte Form als Rechtsverordnung wird sichergestellt, dass die Vorgaben für alle rechtlich verbindlich sind; es verbleibt kein Spielraum für Sonderregelungen, Billiglösungen oder die Nichteinhaltung von Fristen zu Lasten der Umwelt.
Ziel der Artikelverordnung ist es, die medienübergreifende umweltverträgliche Behandlung und Ablagerung von Siedlungsabfällen sicherzustellen. Sie gilt sowohl für die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien sowie die Behandlung von Siedlungsabfällen zum Zweck der Einhaltung der Deponie-zuordnungskriterien. In Artikel 1 (Abfallablagerungsverordnung) werden dafür Anforderungen an die Beschaffenheit von abzulagernden Abfällen und an die Deponien festgelegt. Artikel 2 (30. BImSchV) regelt die Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von biologischen Abfall-behandlungsanlagen für Siedlungsabfälle und Artikel 3 (Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, Anhang 23) schreibt abwasserrechtliche Anforderungen für biologische Abfallbehandlungsanlagen fest.
Copyright: | © Veranstaltergemeinschaft Bilitewski-Faulstich-Urban |
Quelle: | 6. Fachtagung thermische Abfallbehandlung (März 2001) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 4,00 |
Autor: | Dr. C.-André Radde |
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