Werden bestimmten Wirtschaftszweigen großzügig Emissionshandelszertifikate zugeteilt, stellt sich die Frage eines Verstoßes gegen das Beihilfenverbot nach Art. 87 EG.
Einen solchen untersagt Ziff. 5 Anhang III Emissionshandelsrichtlinie explizit und verbietet daher eine ungerechtfertigte Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Tätigkeiten bei der Aufstellung nationaler Zuteilungspläne und damit bei der Ausgabe und Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Die dabei zu beachtenden Gesichtspunkte hat die Kommission in einem auf die vorgenannten Bestimmungen bezogenen Schreiben State Aid and National Allocation Plans“ vom 17. März 20041 näher konkretisiert. Darin wird eine Zertifikatausgabe als Beihilfe betrachtet, die den voraussichtlichen Bedarf zur Abdeckung der von einem Unternehmen ausgestoßenen Emissionen übersteigt. Eine Störung des Wettbewerbs wird aber dann ausgeschlossen, wenn eine Verbindung zu einer ökonomischen oder ökologischen Gegenleistung vorliegt. Damit besteht auch nach der Kommission ein Ansatz, um Selbstverpflichtungen bei der Zertifikatausgabe adäquat zu berücksichtigen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | EurUP 05/2004 (Oktober 2004) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz |
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