Bei der energetischen Verwertung von Abfällen kommt es darauf an, ob die Anlage auch vollständig ohne den Einsatz von Abfällen betrieben werden kann
In seiner Entscheidung C 458/00 vom 13. Februar 2003 hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage befaßt, inwieweit in einer Müllverbrennungsanlage eine Verwertung der dort eingesetzten Abfälle in Betracht kommt. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, daß der Hauptzweck beim Einsatz von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen grundsätzlich in deren Beseitigung liegt, da eine Primärenergiequelle nicht ersetzt wird. Das gilt selbst dann, wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird. Eine Verwertung kommt in einer Müllverbrennungsanlage nur in Ausnahmefällen dann in Betracht, wenn die technische Möglichkeit bestünde, diese Anlage ohne Einsatz von Abfällen vollständig mit Primärbrennstoff zum Zweck der Erzeugung von Energie zu betreiben oder wenn beim Ausbleiben geeigneter Abfälle die unabweisbare Notwendigkeit bestünde, für diese Anlage geeignete Brennstoffe hinzuzukaufen, um bestehenden Energielieferverpflichtungen nachzukommen. Die Auffassung des EuGH steht im Einklang mit geltendem deutschem Recht und kann daher auch in Deutschland ohne Rechtsänderung umgesetzt werden.
| Copyright: | © Rhombos-Verlag |
| Quelle: | 02/2003 - Abfallbehandlung (Mai 2003) |
| Seiten: | 4 |
| Preis: | € 0,00 |
| Autor: | Ministerialrat Thomas Buch |
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