Am 1. März 2003 tritt die Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung) in Kraft. Sie wird die inländische Entsorgung von Altholz neu regeln. Die Verordnung nimmt sowohl die Erzeuger und Besitzer von Altholz, als auch die Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen in die Pflicht, und gilt für alle mengenmäßig bedeutenden Altholzströme.
Am 1. März 2003 tritt die Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung) in Kraft. Sie wird die inländische Entsorgung von Altholz neu regeln. Die Verordnung nimmt sowohl die Erzeuger und Besitzer von Altholz, als auch die Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen in die Pflicht, und gilt für alle mengenmäßig bedeutenden Altholzströme. Die Exportschiene wird jedoch nicht direkt erfaßt. Bemerkenswert ist weiterhin, daß die bisher im großen Stil übliche Beseitigung von Altholz, zum Beispiel auf Deponien, ab dem 1. März 2003 in der heutigen Form nicht mehr zulässig sein wird. Vielmehr müssen die meisten Altholzsortimente einer Verwertungsmaßnahme zugeführt werden. Es ist daher damit zu rechnen, daß die zur Verwertung anstehenden Altholzmengen zunehmen werden.
Dieser Zuwachs wird in erster Linie der energetischen Verwertungsschiene zu Gute kommen. Die Altholzverordnung bezeichnet zwar die stoffliche und die energetische Verwertungsschiene als gleichermaßen hochwertig. Doch die für die Zukunft zu erwartende, starke Dominanz der energetischen Verwertung erhält entscheidende Impulse aus dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) und der zugehörigen Biomasseverordnung. Beide regeln die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom und beeinflussen den Altholzmarkt seit Sommer 2001 maßgeblich.
Den Verfassern der Altholzverordnung ist ein hervorragendes Verständnis der äußerst komplexen Materie zu bescheinigen. Natürlich bleiben Kritikpunkte. Wesentlich mehr Fragen wird aber die Umsetzung der Verordnung aufwerfen. Hier hofft unsere Branche, daß die Vollzugsbehörden diese pragmatisch handhaben werden.
Nach diversen, zum Teil nicht umsetzbaren, länderspezifischen Vorgängern“ wird die Altholzverwertung nun in wenigen Tagen bundesweit einheitlich geregelt und für alle Beteiligten stellt sich eine neue Situation.
Peter Niedhammer, Worms
1. Vorsitzender der Gütegemeinschaft
Gebrauchtholz- Recycling e.V.
Copyright: | © Rhombos Verlag |
Quelle: | 01/2003 - Altholzverordnung (Februar 2003) |
Seiten: | 1 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Peter Niedhammer |
Artikel nach Login kostenfrei anzeigen | |
Artikel weiterempfehlen | |
Artikel nach Login kommentieren |
Rechtliche und praktische Unsicherheiten bei der Durchführung des europäischen Klimaanpassungsrechts durch das Bundes- Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
In the context of the European Climate Law (EU) 2021/1119), the Governance Regulation (EU) 2018/1999 and the Nature Restoration Regulation (EU) 2024/1991, the KAnG came into force on July 1, 2024.
Transformatives Klimarecht: Raum, Zeit, Gesellschaft
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
This article contends that climate law should be conceived as inherently transformative in a double sense. The law not only guides the necessary transformation of economy and society, but is itself undergoing transformation.
Maßnahmen zur Klimaanpassung sächsischer Talsperren
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (5/2025)
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) betreibt aktuell insgesamt 87 Stauanlagen, darunter 25 Trinkwassertalsperren. Der Stauanlagenbestand ist historisch gewachsen und wurde für unterschiedliche Zwecke errichtet.