Im Verordnungsvorentwurf nach BImSchG (Kleinanlagen) werden
Anforderungen für die kalte Abfallbehandlung festgelegt
Die Bemühungen der Bundesregierung, Gesetzesvorschriften zu deregulieren, haben im Jahr 1996 zu einer Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) geführt. Seither besteht für eine Reihe von bisherigen sogenannten Spalte 2-Anlagen ("Kleinanlagen") nicht mehr das Erfordernis eines formellen Genehmigungsverfahrens nach BImSchG, sofern diese durch eine Rechtsverordnung nach § 23 BImschG bestimmt sind. Der erfolgte Bau dieser Anlagen muß jedoch im sogenannten Anzeigeverfahren bei einer Bundesimmissionsschutz- Behörde gemeldet werden. Hierunter sollen nach einem Verordnungsvorentwurf des Bundesumweltministeriums (BMU) vom Februar 1998 auch Anlagen zur aeroben Stabilisierung vom Restabfall fallen. Dies würde für die "kalte Abfallbehandlung" Erleichterungen bringen, wobei der Antragsteller die Wahlfreiheit hat. Er kann weiterhin das BImSch-Verfahren wählen, wenn er sich hiervon Vorteile verspricht, beispielsweise dadurch, daß alle erforderlichen Genehmigungen zusammen mit der BImSchG-Genehmigung erteilt werden. Im Falle des gewählten neuen Anzeigeverfahrens verbleiben die Genehmigungserfordernisse anderer Rechtsbereiche wie zum Beispiel Baurecht und Wasserrecht allerdings bestehen.
| Copyright: | © Rhombos-Verlag |
| Quelle: | 03/1998 - Biologische Verfahren (August 1998) |
| Seiten: | 4 |
| Preis: | € 0,00 |
| Autor: | Prof. (apl.) Dr. Uwe Lahl Dr. Barbara Zeschmar-Lahl |
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