Am 01.03.2001 ist die Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV), am 01.08.2002 die Deponieverordnung (DepV) in Kraft getreten. Durch beide Verordnungen ist die EUDeponierichtlinie in nationales Recht umgesetzt worden. Festlegungen, die bisher in der TA Abfall oder in der TA Siedlungsabfall (TASi) getroffen waren, haben dadurch Rechtsnormqualität erhalten.
Während TA Abfall und TASi sich an die zuständigen Vollzugsbehörden richteten, sind Adressat der AblAblV und der DepV unmittelbar die Abfallerzeuger und -besitzer sowie die Betreiber von Deponien und Behandlungsanlagen. Spätestens ab 01.06.2005 dürfen Siedlungsabfälle auf Deponien nur noch abgelagert werden, wenn sie die Zuordnungswerte nach Anhang 1 oder Anhang 2 AbfAblV einhalten. Zum selben Stichtag müssen Siedlungsabfalldeponien den deponietechnischen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 AbfAblV i.V.m. Nr. 10 TASi entsprechen. Über den 01.06.2005 hinaus können Ausnahmen nur hinsichtlich der Anforderungen an Standort und Geologie zugelassen werden. Namentlich ist ein Weiterbetrieb von Deponien oder Deponieabschnitten, die nicht über ein TASi-konforme Basisabdichtung verfügen, nach dem 01.06.2005 nicht mehr vorgesehen.
Der Stichtag 01.06.2005 rückt näher und es zeichnet sich ab, dass jedenfalls bei bundesweiter Betrachtung es nicht gelingen wird, rechtzeitig die erforderlichen Behandlungskapazitäten zu schaffen. Damit wird die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen die Festlegungen der AbfAblV aufgeworfen: Was passiert, wenn nichts passiert? Mit welchen behördlichen Maßnahmen und Sanktionen müssen Deponiebetreiber rechnen, die auch nach dem 01.06.2005 unvorbehandelten Abfall ablagern oder nicht basisabgedichtete Deponieabschnitte weiterbetreiben? Steht der Staatsanwalt ins Haus? Drohen den Deponiebetreiber u. U. hohe Schadensersatzzahlungen für Gesetzesverstöße?
Der vorliegende Beitrag soll auf solche Fragen eine Antwort geben. Er geht zunächst auf die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und die behördlichen Instrumente zur Durchsetzung der Vorgaben der AbfAblV und der DepV ein (II.). Sodann wird erörtert, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Deponiebetreiber oder Mitarbeiter der Vollzugsbehörden strafbar machen, wenn sie gegen die Festlegungen der AbfAblV oder DepV verstoßen oder solche Verstöße dulden oder durch Zulassung von 361 (rechtswidrigen) Ausnahmen ermöglichen (III.). Abschließend soll auf Fragen der zivilrechtlichen Haftung eingegangen werden (IV.).
Copyright: | © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement |
Quelle: | 63. Informationsgespräch (Dezember 2003) |
Seiten: | 10 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | RA Hartmut Gaßner RA Wolfgang Siederer |
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