Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung, BGBl. 2002 Teil I, S. 1938) wird am 1. Januar 2003 in Kraft treten. Ziel dieser Verordnung ist die schadlose, umweltverträgliche und möglichst hochwertige Verwertung bzw. Beseitigung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
Eine Überlassungspflicht für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen besteht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nur, soweit es sich hierbei um Abfälle zur Beseitigung“ handelt, diese nicht in eigenen Anlagen der Abfallerzeuger bzw. –besitzer beseitigt werden oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfordern.
In der Vergangenheit ist daher ein heftiger Streit entbrannt über die Frage der Abgrenzung von Abfällen zur Beseitigung zu Abfällen zur Verwertung, die keiner Überlassungspflicht unterliegen. Die Rechtsprechung hat die Schwelle für das Vorliegen von Verwertungsmaßnahmen sehr niedrig angesetzt, sodass immer mehr gewerbliche Abfallerzeuger unter dem Vorwand, bei ihnen fielen keine Abfälle zur Beseitigung an, der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung den Rücken zugekehrt haben. Dies hatte zur Folge, dass den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern bedeutende Abfallmengen entzogen wurden und vorgehaltene Abfallentsorgungsanlagen nicht wie geplant ausgelastet werden konnten. Gewerbliche Abfallerzeuger bzw. –besitzer haben in zunehmenden Maße versucht, sich einer Beteiligung an der Kostenlast der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung zu entziehen.
Copyright: | © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement |
Quelle: | 63. Informationsgespräch (Dezember 2003) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | RA Hartmut Gaßner |
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